Man spricht von Kurzzeitpflege, wenn der Pflegebedürftige für begrenzte Zeit stationär in ein Heim kommt. Die Kurzzeitpflege ist auf 56 Tage im Jahr beschränkt. Für diese Zeit bezuschusst die Pflegekasse die Kosten mit einem Pauschalbetrag von 1612 €/Jahr. Dies gilt ab Pflegegrad 2. Die restlichen Kosten muss der Pflegebedürftige selbst tragen.
Hofübernehmer muss kosten nicht tragen
Die Kosten müsste demnach Ihre Schwiegermutter übernehmen. Ihr Hofübergabevertrag sieht zwar vor, dass Ihre Schwiegermutter umsonst gepflegt wird, nicht aber, dass der Hofübernehmer die Kosten der Pflege tragen muss. Es ist nämlich nicht so, dass der Übernehmer automatisch alle Kosten der Pflege trägt, wenn eine Pflegeklausel vereinbart ist. Vielmehr muss man den Hofübergabevertrag auslegen: Ist vereinbart, dass die Pflege nur auf dem Hof erbracht wird? Ist thematisiert, was passieren soll, wenn eine Pflegeheimunterbringung erforderlich ist und wer dann die Kosten trägt?
Übergabevertag prüfen
In der Regel vereinbaren die Parteien, dass die Altenteilsleistungen (wie freies Wohnen, Kost und Pflege) nur auf der Hofstelle erbracht werden. Das heißt gleichzeitig: Die Kosten einer externen Unterbringung muss der Hofübernehmer nicht tragen. Also müssten Sie Ihren Übergabevertrag prüfen, ob die Pflege nur auf dem Hof geleistet werden muss. Sollte Ihr Vertrag dazu nichts enthalten, muss man ihn auslegen. In sehr alten Hofübergabeverträgen (abgeschlossen, bevor es die Pflegeversicherung gab) hatten sich die Vertragsparteien über diese Frage kaum Gedanken gemacht. Unterstellen wir einmal, dass die Klausel in Ihrem Vertrag so gemeint war, dass die Pflege nur zu Hause zu erbringen ist. Dann gilt: Nicht Ihr Ehemann, sondern Ihre Schwiegermutter muss die Kosten für die Kurzzeitpflege übernehmen.
Hilfe durch Sozialleistungen
Sollten ihre Rente und ihr sonstiges Vermögen nicht ausreichen, müsste Ihre Schwiegermutter Sozialhilfe beantragen. Das Amt prüft dann, welche Ansprüche Ihre Schwiegermutter hat, dazu gehören auch die Unterhaltsansprüche gegenüber allen Kindern. Je nach ihren Einkommensverhältnissen müssen sie einen Beitrag zum Unterhalt der Mutter leisten. Allerdings gilt seit dem 1. Januar 2020 das Angehörigenentlastungsgesetz. Danach werden die Kinder erst zu Unterhaltszahlungen herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen 100.000 € übersteigt.
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