Das Sondererbrecht der Höfeordnung bietet die Möglichkeit, die Hoffortführung dadurch zu erleichtern, dass als Hofeserbe nur eine Person ausgewählt wird, die anderen relativ niedrig, auf der Basis des Einheitswertes, abgefunden werden.
Allerdings dient das Höferecht dem Erhalt leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe in bäuerlichen Familien. Es wird daher von der Rechtsprechung nicht mehr angewandt, wenn eine Hofesfortführung nicht mehr realistisch erscheint. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die „wirtschaftliche Betriebseinheit“ aufgelöst wurde. Wichtige Indizien dafür sind die Verpachtung des Hofes, der Verkauf des lebenden und des toten Inventars oder auch der Umbau und die Vermietung der Hofstelle.
Sie haben alle Flächen verpachtet und das Vieh abgeschafft. Dies spricht dafür, dass Sie selber den Betrieb nicht mehr fortführen wollten, denn Sie haben die aktive Bewirtschaftung aufgegeben.
Die Folge ist, dass – falls Sie jetzt sterben sollten – das allgemeine Erbrecht anzuwenden ist. Ihr Hof würde an eine Erbengemeinschaft vererbt, bestehend aus Ihrer Ehefrau und Ihren Kindern. Die Erbauseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ist mit Konflikten beladen. Oft verständigt man sich nur darauf, den Nachlass insgesamt zu veräußern und zu teilen, oder aber untereinander aufzuteilen.
All dies ist nicht in Ihrem Interesse. Daher haben Sie zum einen die Möglichkeit, durch ein Testament eines Ihrer Kinder oder Ihre Ehefrau – oder eine andere Person – zum Alleinerben einzusetzen. Dann würde der Hof zusammen bleiben. Jedoch stehen den pflichtteilsberechtigten Personen Pflichtteilsrechte zu, die sich aus dem Verkehrswert ableiten. Dies zu bezahlen kann für den Alleinerben eine sehr große Hypothek darstellen, die er zum Teil nur erfüllen kann, wenn er Teile des Hofes veräußert.
Um die Ansprüche der pflichtteilsberechtigten Personen zu umgehen, bestände für Sie die Möglichkeit, den Hof jetzt, zu Lebzeiten, auf den Hofnachfolger zu übertragen. Dies löst noch keine Pflichtteilsergänzungsansprüche aus. Die Pflichtteilsberechtigten haben Ansprüche gegen den Hofübernehmer erst, wenn Sie verstorben sind. Die Pflichtteilsergänzungsansprüche fallen nach zehn Jahren weg. Sollten Sie also den Hof in diesem Jahr übergeben und dann (abEigentumsumschreibung) noch länger als zehn Jahre leben, erhalten die Pflichtteilsberechtigten nichts mehr.
Doch bedenken Sie: Sie müssen den Hof wirklich übergeben, Sie dürfen sich nicht einmal den Nießbrauch vorbehalten. Sonst beginnt die zehnjährige Frist nicht zu laufen.
Zudem ist der „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ degressiv gestaffelt: Das heißt mit jedem Jahr des Zehn-Jahres-Zeitraums wird der Anspruch der Pflichtteilsberechtigten 10 % geringer. Nach zehn Jahren besteht gar kein Anspruch mehr.
Der Nachteil einer solchen Regelung besteht darin, dass der Familienfriede erheblich belastet werden könnte. Daher ist es sicherlich das Günstigste, wenn Sie das Familiengespräch suchen. Dann könnte man einen Vertrag schließen, dem alle Beteiligten zustimmen und in dem auch die Ansprüche der weichenden Erben einvernehmlich geregelt werden.