Man unterscheidet die Adoption Minderjähriger und Volljähriger. Im Falle der Annahme Minderjähriger bestimmt § 1754 Abs. 1 BGB, dass das angenommene Kind die Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der annehmenden Eheleute erlangt. Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten. Folge: Das angenommene Kind beerbt nicht mehr die leiblichen Eltern, umgekehrt wird es von seinen leiblichen Eltern auch nicht mehr beerbt.
Bei der Adoption Volljähriger ist es anders: § 1770 Abs. 2 BGB regelt, dass die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des angenommenen Kindes und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten durch die Annahme nicht berührt werden. Folge: Ein Volljähriger beerbt seine Adoptiveltern und seine leiblichen Eltern. Umgekehrt wird er auch von beiden beerbt, falls dieser relativ seltene Fall eintritt.
Dasselbe gilt für die Unterhaltspflichten: Das Adoptivkind kann von den Adoptiveltern und auch seinen leiblichen Eltern Unterhalt verlangen; jedoch sind nach § 1770 Abs. 3 BGB in erster Linie die Adoptiveltern zum Unterhalt verpflichtet, erst in zweiter Linie die leiblichen Eltern. Umgekehrt bedeutet dies, dass auch Adoptiveltern wie auch leibliche Eltern vom Adoptivkind Unterhalt fordern können.
Doch in bestimmten Fällen kann das Familiengericht die Annahme als Volljähriger mit den Wirkungen der Minderjährigen anordnen. Dies ist möglich, wenn das Kind bereits als Minderjähriger in die Familie aufgenommen worden ist, wie dies bei Ihnen der Fall war. Prüfen Sie, ob das Gericht angeordnet hat, dass die Adoption mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme erfolgt ist. Falls ja, sind alle rechtlichen Beziehungen des Kindes zu den leiblichen Eltern und deren Verwandten erloschen.
Unterhalts- oder Erbansprüche der Geschwister bestehen im Regelfall ohnehin nicht oder ganz nachrangig. Errichtet Ihr Kind zum Beispiel ein Testament, wonach seine leiblichen Geschwister nichts erben, haben sie keine Pflichtteilsansprüche.