Kind adoptiert

Das Jugendamt hatte uns 1974 ein zweijähriges Kind anvertraut. Als es volljährig wurde, haben wir das Kind gegen den Willen seiner Eltern mit Zustimmung des Familiengerichts adoptiert. Haben seine leiblichen Eltern oder die Geschwister heute noch Unterhalts- oder Erbansprüche gegen unseren Sohn, der bald 44 Jahre alt wird?

Man unterscheidet die Adoption Minderjähriger und Volljähriger. Im Falle der Annahme Minderjähriger bestimmt § 1754 Abs. 1 BGB, dass das angenommene Kind die Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der annehmenden Eheleute erlangt. Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten. Folge: Das angenommene Kind beerbt nicht mehr die leiblichen Eltern, umgekehrt wird es von seinen leiblichen Eltern auch nicht mehr beerbt.

Bei der Adoption Volljähriger ist es anders: § 1770 Abs. 2 BGB regelt, dass die Rechte und Pflichten aus dem...