Sie könnten nur dann etwa einen Neffen oder eine Nichte zum Hoferben oder zur Hoferbin bestimmen, wenn sie wirtschaftsfähig im Sinne der Höfeordnung sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn etwa der Neffe noch sehr jung ist und allein aufgrund seines Alters diese Reife nicht besitzt. Auch Ihre Geschwister scheiden als Hoferben aus, wenn sie wirtschaftsunfähig sind. Das Problem der Wirtschaftsunfähigkeit eines potenziellen Erben können Sie nur lösen, wenn Sie den Hofvermerk löschen lassen.
Angenommen, Sie versterben, es liegt kein Testament vor und Ihr Hof ist in der Höfeordnung. Dann sind kraft Gesetzes die Hoferben in folgender Ordnung berufen:
- die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge (in Ihrem Fall nicht vorhanden),
- der Ehegatte des Erblassers (nicht vorhanden),
- die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben worden ist,
- die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge.
In Ihrem Fall dürfte § 10 HöfeO zum Zuge kommen. Danach vererbt sich der Hof nach den Vorschriften des Allgemeinen Rechts, wenn kein Hoferbe vorhanden oder wirksam bestimmt worden ist. Da Sie keine Ehefrau haben, die nicht wirtschaftsfähig zu sein hätte und sämtliche Erben der 4. Erbenordnung nicht wirtschaftsfähig sind, gilt das allgemeine Erbrecht. Liegt nach Ihrem Tod kein Testament vor, würden Ihre Geschwister eine Erbengemeinschaft bilden.
Wäre das in Ihrem Sinne? Wenn Sie verhindern wollen, dass Ihr Hof zerschlagen wird, sollten Sie den Hofvermerk im Grundbuch löschen lassen (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Höfe O). Dann hätte Ihr Rechtsnachfolger das Problem der Wirtschaftsfähigkeit nicht mehr. Sie könnten dann auch einen Erben etwa im Testament einsetzen, der nicht wirtschaftsfähig ist. Er könnte den Hof später auch komplett verpachten.