Nach der Höfeordnung soll ein Hof im Erbgang nicht zerschlagen werden. Daher fällt der Hof immer nur einem der Erben zu, dem Hoferben. Doch der Hoferbe muss wirtschaftsfähig sein (§ 6 Abs. 6 Höfeordnung).
Die gesetzliche Erbfolge der Höfeordnung ist in § 5 geregelt. Danach erben in erster Linie die Kinder des Hofeigentümers und deren Abkömmlinge, in zweiter Linie der Ehegatte, in dritter Linie die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen stammt, in vierter Linie die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge. Sind auch solche nicht vorhanden, ist allgemeines Erbrecht anzuwenden.
Sie haben keine Kinder und keinen Ehegatten. Vermutlich sind auch Ihre Eltern bereits verstorben. Doch Sie haben Geschwister sowie zwei Nichten. Beide sind aber nicht wirtschaftsfähig.
Sollten keine weiteren Geschwister und deren Abkömmlinge vorhanden sein, müssten Sie den Hofvermerk nicht löschen, denn es käme dann nach § 10 Höfeordnung sowieso das allgemeine Erbrecht zur Anwendung. Aufgrund einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) würde die älteste Tochter Ihrer Schwester erben, so wie Sie es wünschen. Die fehlende Wirtschaftsfähigkeit würde keine Rolle mehr spielen.
Doch möglicherweise gibt es ja noch weitere lebende Personen in der Seitenlinie. Wir gehen davon aus, dass Ihre Schwestern noch leben. Vielleicht haben sie weitere Kinder. Dann könnte theoretisch ein Rechtsstreit darüber entbrennen, wer in der Verwandtschaft wirtschaftsfähig ist. Das vermeiden Sie, indem Sie den Hofvermerk löschen lassen. Dann erbt, wie gewünscht, Ihre Nichte den Hof.
Wie kann eine sinnvolle Erbregelung aussehen? Dies hängt von Ihren individuellen Vorstellungen ab. Sie wünschen, dass Ihre älteste Nichte den Hof geschlossen erhält. Aber vielleicht möchten Sie ja auch noch etwas für Ihre andere Nichte tun. Dann wäre zu überlegen, ob die älteste Nichte ihrer Schwester einen Ausgleich zahlt.
Als Hofabgeber möchten Sie sicherstellen, dass die älteste Nichte den Hof zusammenhält und nicht veräußert. Das sollten Sie in der letztwilligen Verfügung niederlegen. Dazu ist es ratsam, dass Sie eine Sanktion festsetzen, falls Ihre älteste Nichte gegen die Auflage verstößt. Das kann so aussehen, dass Ihre älteste Nichte für den Fall der Veräußerung von Grundstücken innerhalb einer bestimmten Frist (20 Jahre?) verpflichtet ist, den Erlös an eine bestimmte Person oder eine soziale Einrichtung auszukehren.
(Folge 43-2019)