Den „Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte“ gibt es heute nicht mehr. Er ist abgelöst worden durch den „Verbraucherpreisindex“. Der Erzeugerpreisindex für landwirtschaftliche Produkte besteht noch. Die Ermittlung des Anpassungsbetrags ist möglich, indem Sie über die Internetseite des Bundesamtes für Statistik (www.destatis.de) den Verbraucherpreisindex (VPI) und den Erzeugerpreisindex für landwirtschaftliche Produkte einsehen.
Um festzustellen, ob eine Veränderung um 5 % erfolgt ist, stellen Sie zunächst fest, um wie viel Prozent sich jeder der beiden Indizes verändert hat. Bezüglich des Verbraucherpreisindexes ist es beispielsweise so, dass dieser im Dezember 2018 bei 112,5 stand, im Jahr 2002 bei 88,8. Das ist eine Veränderung um 23,7 Punkte (26,7 %). Ebenso können Sie die Abweichung beim Erzeugerpreisindex landwirtschaftlicher Produkte feststellen.
Anschließend müssen Sie von der prozentualen Veränderung des Verbraucherpreisindex 70 % berücksichtigen, vom Index landwirtschaftlicher Produkte 30 %. Dann haben Sie die für die Preisanpassung „in einem Schritt“ zu berücksichtigende prozentuale Veränderung festgestellt.
Nach Ihrem Vertrag aber durfte die Anpassung immer nur erfolgen, wenn die Abweichung 5 % ausmachte. Die neue Rente schuldete der Käufer ab dem Folgemonat, ab dem die Anpassungsvoraussetzungen vorlagen.
Daraus folgt zunächst, dass Sie eine erhöhte Rente auch für die Vergangenheit verlangen können, sofern dort die Anpassungsvoraussetzungen vorlagen. Dazu müssen Sie eine Anpassungsberechnung nicht „in einem Schritt“ (wie geschildert) machen, sondern „in mehreren Schritten“. Dies ist aufwendig, zumal Sie berechnen müssen, ab welchen Zeitpunkten die Anpassungsvoraussetzungen vorlagen unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes von 70 % und des landwirtschaftlichen Indexes von 30 %. Hier werden Sie etwas „tüfteln“ müssen. Sie können sich auch Unterstützung holen bei der zuständigen Geschäftsstelle des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbands e. V. (WLV).
In Ihrem Fall war die 5%-Schwelle bereits zu einem früheren Zeitpunkt erreicht. Deshalb müssen Sie weiter rechnen, ob die Anpassungsvoraussetzungen bis heute noch weitere Male erfüllt waren. Damit ermitteln Sie für unterschiedliche Zeiträume unterschiedlich hohe Monatsbeträge.
Doch ein Teil Ihrer Ansprüche ist bereits verjährt. Die Verjährung beträgt regulär drei Jahre, berechnet ab Jahresende. Das führt dazu, dass am 31. Dezember 2018 Ihre erhöhten monatlichen Ratenbeträge des Jahres 2015 verjährt sind. Die erhöhten Monatsbeträge des Jahres 2016 (also der Unterschied zwischen Ihrem wirklichen Anspruch und dem Betrag von 1625 €) verjähren Ende 2019.
Fordern Sie den Käufer Ihres Hofes auf, die Beträge nachzuzahlen. Weigert er sich, können Sie die Verjährung nur durch Beantragung eines Mahnbescheides oder durch Klageerhebung unterbrechen.
(Folge 46-2019)