Die Auskunft des Anwaltes ist falsch. Nach § 1 Abs. 4 Satz 2 Höfeordnung kann eine landwirtschaftliche Besitzung Hof im Sinne der Höfeordnung werden, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und der Eigentümer erklärt, dass sie Hof sein soll und der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird. Ein solcher Antrag ist gegenüber dem Landwirtschaftsgericht abzugeben, das ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Das Grundbuchamt prüft dann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere ob es sich um einen Hof im Eigentum einer natürlichen Person oder von Ehegatten handelt, ob eine Hofstelle vorhanden ist und der Mindestwirtschaftswert von 5000 € erreicht ist. Die Erklärung, der Hofvermerk solle eingetragen werden, bedarf der notariellen Beglaubigung.
Liegen die Voraussetzungen vor und wird der Hofvermerk eingetragen, wirkt dies zurück auf den Zeitpunkt des Eingangs der Hoferklärung beim Landwirtschaftsgericht. Somit kann es sich bei dem Nachlass Ihrer Ehefrau durchaus um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handeln.
Für die Kostenberechnung ist dies aber irrelevant. § 48 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) bestimmt, dass der Wert eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes im Falle der Übergabe oder Zuwendung an eine natürliche Person einschließlich der Abfindung weichender Erben höchstens nach dem Vierfachen des letzten Einheitswerts zu berechnen ist, wenn
- die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber selbst beabsichtigt ist und
- der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bildet.
Seit 14 Jahren bewirtschaftet Ihr Sohn den Hof. Er führt ihn aktiv fort. Daher ist als Wert der vierfache Einheitswert anzusetzen.
Die Hofeigenschaft spielt hier keine Rolle. Denn nach § 48 Abs. 3 GNotKG ist nur entscheidend, ob der Hof aktiv fortgeführt wird und einen wesentlichen Teil der Existenzgrundlage des Nachfolgers bildet. Die Privilegierung greift also auch dann, wenn die Hofeigenschaft nicht gegeben ist.
(Folge 47-2020)