Wir gehen davon aus, dass Ihr Sohn im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt (gesetzlicher Güterstand), nicht im Güterstand der Gütertrennung. Kommt es in diesem Fall zur Scheidung, findet ein Zugewinnausgleich statt. Das bedeutet: Bei beiden Ehepartnern wird der Unterschied zwischen Anfangsvermögen (Eintritt des Güterstandes = Datum der Eheschließung) und Endvermögen (Beendigung des Güterstands = Scheidungsurteil) ermittelt. Es wird also festgestellt, ob sich bei einem oder beiden Ehegatten eine Vermögenssteigerung ergeben hat.
Nach § 1378 BGB kann der Ehegatte, der weniger Zugewinn erzielt hat, vom anderen Ehegatten die Hälfte des Überschusses als Ausgleich fordern. Beide Eheleute sollen also den gleichen Zugewinn erhalten, den sie während der Ehe erzielt haben.
Sie sorgen sich nun, dass durch die Zuwendung von 50 % der Hofstelle Ihr Sohn eine starke Vermögenssteigerung erfährt, sodass er im Scheidungsfall die Hälfte an seine Noch-Ehefrau abgeben müsste. Das ist unbegründet. Denn § 1374 Abs. 2 BGB bestimmt, dass ein „Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, ... nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (wird).“ Das bedeutet: Schenken Sie jetzt Ihrem Sohn die 50 % der kleinen Hofstelle, wird die Schenkung seinem Anfangsvermögen zugerechnet. Es stellt keinen Zugewinn dar, sondern Anfangsvermögen. Ihr Sohn muss davon nichts abgeben.
Nur wenn sich ab dem Zeitpunkt der Zuwendung bis zum Termin der Scheidung eine Vermögenssteigerung ergäbe (etwa durch weitere Steigerungen der Bodenverkehrswerte), so würde dies zu einem Zugewinn führen. Damit ist jedoch kaum zu rechnen, wenn die Scheidung kurz bevorsteht.
(Folge 3-2020)