Der Notar hat den § 48 GNotKG herangezogen. Es handelt sich um eine Privilegierung für land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Die Vorschrift lautet:
„Im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle an eine oder mehrere natürliche Personen einschließlich der Abfindung weichender Erben beträgt der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes höchstens das 4-Fache des letzten Einheitswertes, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist, wenn
1. die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber selbst beabsichtigt ist und
2. der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe oder Zuwendung einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bildet.“
Das bedeutet: Die Privilegierung gilt nur, wenn die unmittelbare Fortführung des Betriebs beabsichtigt ist und der Betrieb einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bildet. Der Betrieb muss nicht im Vollerwerb geführt werden, er muss aber einen signifikanten Einkommensbeitrag leisten, wofür auch ein Nebenerwerbsbetrieb ausreicht.
Ein verpachteter Betrieb fällt nicht unter die Kostenprivilegierung, er wird ja nicht fortgeführt.
Daher hat das Grundbuchamt richtig gehandelt. Bei dem Notar „haben Sie Glück gehabt“. Sollte der Bezirksrevisor (Notare werden auch überprüft) den Fehler aufdecken, müssen Sie damit rechnen, dass der Notar seine Rechnung zu Ihren Ungunsten abändert.
(Folge 45-2021)