Eine Hofübergabe nach den Vorschriften der Höfeordnung hat den Inhalt, dass ein Kind den Hof (hier der Sohn) in Gänze zu Eigentum erhält, Sie und Ihre Ehefrau ein Altenteil erhalten und Ihre Tochter (weichende Erbin) relativ niedrig abgefunden wird. Dies liegt daran, dass die Höfeordnung nicht den Verkehrswert des Hofes, sondern nur den 1,5-fachen Einheitswert bei der Abfindung zugrunde legt.
In Ihrem Fall muss man fragen, ob der im Grundbuch eingetragene Hofvermerk dort noch zu Recht steht. Denn die Gerichte wenden im Streitfall – trotz eingetragenen Hofvermerks – das Höferecht nicht mehr an, wenn die wirtschaftliche Betriebseinheit aufgelöst ist.
Das bedeutet: Bei einer Betriebsverpachtung, oft fehlendem lebendem und totem Inventar und oftmals umgebauten Hofstellen, wird davon ausgegangen, dass eine aktive Landwirtschaft nicht mehr stattfinden soll oder kann. Dann ist die Hofabfindung nicht mehr nach dem Höferecht zu berechnen.
Auch hier darf man fragen, ob eine Abfindung an Ihre Tochter, die sich am Einheitswert orientiert, gerecht ist und dem Familienfrieden dienen wird. Gut ist, dass die Hofübergabe einvernehmlich in der Familie besprochen und diskutiert wird. Vielleicht hat Ihre Tochter ja bereits angemerkt, dass sie eine bestimmte finanzielle Zahlung dafür erhalten möchte, dass dem Sohn die Hofstelle nebst 5,5 ha zu Eigentum übertragen werden soll.
Sie sollten versuchen, einvernehmlich in der Familie eine Hofübergabe nebst Abfindungsregelungen zugunsten Ihrer Tochter zu schaffen, die von allen Beteiligten mitgetragen und unterzeichnet wird. Solche Erbauseinandersetzungsverträge haben den Vorteil, dass der weichende Erbe bereits mit der Hofübergabe eine finanzielle Abfindung erhält, gleichzeitig aber unterschreibt, dass er darüber hinaus keine Ansprüche geltend machen wird.
Zur Abfindung Folgendes: Sie könnten überschlagsweise den Verkaufswert Ihrer Hofstelle nebst Land- und Forstflächen ermitteln. Danach müssten Sie berechnen, welche Gegenleistungen Ihr Sohn für die Altenteiler erbringt (beispielsweise kostenfreies Wohnen plus Übernahme von Strom-, Wasser- und Heizkosten) und in der Regel eine monatliche Barrente. So können Sie den Nettowert der Zuwendung an Ihren Sohn ermitteln. Ihrer Tochter würde vermutlich ein Erbteil von 1/4 zustehen, folglich ein Pflichtteil von 1/8 (vorausgesetzt, Sie leben mit Ihrer Ehefrau im Güterstand der Zugewinngemeinschaft). Wenn Sie also die Nettozuwendung an Ihren Sohn durch acht teilen, wissen Sie, was Ihre Tochter nach allgemeinem Erbrecht als Mindestwert erhalten würde, wenn Sie jetzt sofort versterben würden. Dies ist in der Regel eine gute Orientierung, um dann zu diskutieren, ob dieser Betrag aufgebracht werden kann.
Alternativ wäre zu überlegen, ob Sie Ihrer Tochter vielleicht ein Baugrundstück zuwenden. Dies sollten Sie jedoch mit Ihrem Steuerberater besprechen. Handelt es sich um Betriebsvermögen, können hohe Steuerlasten entstehen.
(Folge 21-2019)