Falls Sie die alleinige Hofeigentümerin und erbrechtlich nicht gebunden sind, etwa als Vorerbin Ihres verstorbenen Mannes, sollten Sie den Hof aus der Höfeordnung nehmen. Denn es handelt sich ohnehin nicht mehr um einen Hof im Sinne der Höfeordnung, da er verpachtet ist und wohl auch dauerhaft verpachtet bleiben soll, also „aufgegeben“ ist.
In derartigen Fällen spricht man von einer „Löschung der Hofeseigenschaft außerhalb des Grundbuchs“. Auch ein „Wiederanspannen aus eigenen Erträgnissen“ mit zu erwartenden positiven Deckungsbeiträgen halten wir für unwahrscheinlich.
Wird Ihr ältester Sohn Hoferbe, muss er sich darauf einrichten, dass vorbehaltlich einer einvernehmlichen Regelung die Geschwister Abfindungen fordern, die vom Verkehrswert des Besitzers abgeleitet werden.
Nehmen Sie den Hof aus der Höfeordnung, bliebe folgende Möglichkeit: Sie übertragen den Betrieb Ihrem ältesten Sohn und bieten den anderen Kindern fixe Beträge an, wobei diese im Gegenzug auf weitergehende Ansprüche im Rahmen eines (notariellen) Erbvertrages verzichten.
Angenommen, die anderen Kinder sagen Nein, dann sollten Sie zu Lebzeiten den landwirtschaftlichen Besitz Ihrem ältesten Sohn, unter Vorbehalt von Altenteilsleistungen (etwa Wohnrecht, Barrente), schenken. Die anderen Geschwister haben zum Zeitpunkt der Schenkung keine Ansprüche, wenn es sich nicht mehr um einen Hof im Sinne der HöfeO handelt. Ansprüche nach § 12 HöfeO scheiden ja aus. Die Geschwister hätten lediglich Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB, falls Sie nach der Schenkung innerhalb von zehn Jahren versterben. Die Pflichtteilsergänzungsansprüche reduzieren sich jedes Jahr nach der Schenkung um 10 %. Das heißt: Im elften Jahr nach der Schenkung haben die übrigen Geschwister überhaupt keine Ansprüche mehr.
Dies sollten die Geschwister wissen, wenn Sie mit ihnen über eine Regelung zur Hofnachfolge sprechen. Als Hofeigentümerin halten Sie mit der aufgezeigten Möglichkeit „das Heft des Handelns“ für einvernehmliche Lösungen in der Hand.
(Folge 5-2019)