Wir gehen davon aus, dass Sie Ihre Flächen zur Landwirtschaft verpachten. Dann handelt es sich um einen Landpachtvertrag im Sinne des § 585 BGB. Hier gilt, dass ein Pachtverhältnis erst mit dem Ablauf der Zeit endet, für die es eingegangen ist. Falls Sie vor Pachtablauf versterben, treten Ihre Erben in diesen Pachtvertrag ein. Es gilt der Grundsatz: Kauf oder Erwerb (Erbfall) bricht nicht Miete/Pacht/Landpacht.
Wichtig ist, dass Sie den Pachtvertrag schriftlich abschließen, die Laufzeit vereinbaren, die Pachtsache beschreiben, Flurstücke und Flurstücksnummern exakt angeben und den Pachtzins und denkbare Pachtzinsanpassungen aufgrund der Länge des Pachtvertrags vereinbaren.
Für Landpachtverträge nach § 585 BGB gilt ein Schriftformerfordernis. Würden Sie den auf 20 Jahre angelegten Pachtvertrag nur mündlich abschließen, dann gilt er als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dann könnten die Erben den Vertrag mit einer Frist von zwei Jahren zum Schluss des Pachtjahres kündigen (§ 594 a BGB).
Gegen das Schriftformerfordernis wird auch dann verstoßen, wenn der Pachtvertrag zwar schriftlich abgefasst wird, aber in einzelnen Teilen nicht vollständig ist. Zum Beispiel müssen alle Personen, die an dem Pachtverhältnis beteiligt sind, vollständig im Vertrag angegeben werden. Sämtliche Beteiligte müssen den Vertrag unterschreiben. Zwar ist eine Unterzeichnung in Vollmacht des anderen möglich, dann jedoch muss die Stellvertretung ausdrücklich vermerkt sein (Zusatz: in Vertretung). Der Pachtvertrag ist bei der Landwirtschaftskammer anzuzeigen.
Noch ein Hinweis auf das Widerrufsrecht bei den sogenannten Haustürgeschäften: Es wird öfter auch bei Landpachtverträgen angewendet. Schließt etwa ein Unternehmer mit einem Verbraucher im Bereich seiner Privatwohnung einen entgeltlichen Pachtvertrag ab, hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht. Will der Unternehmer – in Ihrem Fall der Pächter – dieses grundsätzlich bestehende Widerrufsrecht auf längstens zwei Wochen eingrenzen, muss er den Verbraucher schriftlich auf dieses Widerrufsrecht hinweisen.
Nicht mehr aktive Landwirte dürften Verbraucher im Sinne des Gesetzes sein. Deshalb muss in einem schriftlich abzufassenden Vertrag zwischen dem Pächter, der Unternehmer sein dürfte, und Ihnen (falls Sie Verbraucher sind), auf das Widerrufsrecht hingewiesen werden.
(Folge 7-2018)