Falls Ihr 19-jähriger Sohn von seiner kinderlosen Tante und ihrem Ehemann adoptiert wird, der Adoption durch das Vormundschaftsgericht stattgegeben würde, gelten die allgemeinen Regeln der Adoption. Das angenommene Kind erhält gemäß § 1757 BGB als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden, kann jedoch einen Begleitnamen (also den gegenwärtigen) hinzufügen. Einem volljährigen Angenommenen kann es aber gestattet werden, allein den bisher eigenen Namen beizubehalten.
Bei Erwachsenenadoptionen prüfen Vormundschaftsgerichte intensiver als in der Vergangenheit, ob es einen nachvollziehbaren Grund für eine Adoption gibt, insbesondere müssen „familiäre Bindungen“ nachgewiesen werden.
Gemäß § 1754 ff. BGB erlangt das adoptierte Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der adoptierenden Ehegatten. Bisherige Verwandtschaftsverhältnisse erlöschen, wobei für den Fall, dass die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes nur zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten erlöschen (§ 1756 BGB).
Konkret bedeutet dies: Nach einer Adoption hat Ihr Sohn Erb- und Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht mehr bei Ihnen, sondern bei Ihrer Schwester und Ihrem Schwager.