Wochenblatt-Leser Hermann M. in W. fragt: Ich bin Junggeselle, ohne Geschwister, seit einigen Jahren Rentner und besitze einen kleinen Hof. Dieser ist nicht in der Höfeordnung. Ich möchte den Hof per Testament an mein Patenkind vererben. Mit welchen Gebühren muss ich beim Erstellen und Aufbewahren eines Testaments durch einen Notar rechnen und wie kann ich das Testament alternativ aufbewahren?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, antwortet: Wenn Sie ein „öffentliches Testament“ (vor einem Notar) errichten, richten sich die Gebühren nach dem Nachlasswert, über den Sie testieren. Anzusetzen ist also der Verkehrswert (Veräußerungswert) des Nachlasses. Das gilt auch, wenn Sie Grundstücke oder einen ganzen Hof vererben.
Ausnahmsweise kann im Falle der Vererbung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes die Kostenprivilegierung des § 48 GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) eingreifen. Diese bestimmt, dass wenn ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb mit Hofstelle zugewendet wird, als Wert höchstens der vierfache des letzten Einheitswertes zugrunde zu legen ist, wenn
- die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber selbst beabsichtigt ist (Ihr Patenkind) und
- der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Zuwendung einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bildet.
Im Nebenerwerb weiterführen
Sie schreiben, es sei ein kleiner Hof. Daher können wir nicht ermessen, ob dieser selbst bewirtschaftet werden soll durch Ihr Patenkind, und ob ein relevanter Beitrag zum Lebensunterhalt Ihres Patenkindes damit zu erzielen ist. Ihr Patenkind muss den Hof nicht im Vollerwerb betreiben, Nebenerwerb reicht aus. Jedenfalls 20 % des Einkommens sollte Ihr Patenkind aus dem Hof erzielen.
Für die Beurkundung des Testaments erhält der Notar eine 1,0-Gebühr zuzüglich Nebenkosten. Beispielsweise ergibt dies bei einem Nachlasswert von 300.000 € eine Gebühr von 635 € netto.
Zentrales Testamentsregister der Bundesnotarkammer
Der Notar bewahrt das Testament selbst auf. Im zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer wird registriert, dass Sie dieses Testament errichtet haben. Das kostet 15 € extra.
Alternative: Sie haben die Möglichkeit, das Testament privatschriftlich zu errichten. Dazu müssen Sie das Testament vollständig selber schreiben und unterzeichnen, sodass Sie keine Kosten haben. Der Nachteil besteht aber darin, dass in diesem Fall Ihr Patenkind einen Erbschein beantragen muss, was Kosten auslöst, die sonst nicht anfallen.
Errichten Sie das Testament privatschriftlich, sollten Sie es beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung geben. Dies löst Kosten von 75 € einmalig aus. Außerdem erfolgt eine Registrierung des Testaments im zentralen Testamentsregister. Das kostet weitere 18 € extra.
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(Folge 32-2022)