Nach § 1 Höfeordnung liegt ein Hof im Sinne der Höfeordnung vor, wenn er im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen oder Schleswig-Holstein gelegen ist, im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten steht, eine zu seiner Bewirtschaftung geeignete Hofstelle aufweist und einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 € hat.
Unter diesen Voraussetzungen kann Ihr landwirtschaftlicher Betrieb durchaus ein Hof im Sinne der Höfeordnung sein, auch wenn er den Hofvermerk im Grundbuch derzeit nicht trägt.
Lediglich Betriebe, die die genannten Voraussetzungen aufweisen, deren Wirtschaftswert aber zwischen 5.000 und 10.000 € liegt, sind nur dann ein Hof im Sinne der Höfeordnung, wenn der Eigentümer erklärt, dass es ein Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.
Sie sollten die Eintragung des Hofvermerkes im Grundbuch veranlassen. Zu diesem Zweck haben Sie nach § 4 Höfeverfahrensordnung dem Landwirtschaftsgericht gegenüber (in der Regel Ihr zuständiges Amtsgericht) zu erklären, dass Ihre landwirtschaftliche Besitzung ein Hof im Sinne der Höfeordnung sein soll. Dieses Schreiben müssen Sie in Gegenwart eines Notars unterzeichnen, er wird Ihre Unterschrift dann öffentlich beglaubigen.
Erfüllt der Hof alle Voraussetzungen, wird das Landwirtschaftsgericht im nächsten Schritt das Grundbuchamt ersuchen, den Hofvermerk im Grundbuch einzutragen. Dieser lautet: „Hof gemäß der Höfeordnung. Eingetragen am …“.
Wenden Sie sich direkt an einen Notar. Er berechnet seine Gebühren nach dem „Gerichts- und Notarkostengesetz“.