Zunächst sollten Sie durch Einsichtnahme in das Grundbuch bzw. Beantragung eines aktuellen Auszuges prüfen, ob tatsächlich kein Hofvermerk im Grundbuch für Ihren Betrieb eingetragen ist. Sollte dies nicht der Fall sein, können Sie bzw. Ihre Frau (falls sie Eigentümerin bzw. Miteigentümerin ist) die Hofeigenschaft beim Amtsgericht erklären.
Die Erklärung sähe so aus:
„Hiermit erkläre ich, Landwirt (Name, Vorname usw.), dass mein im Grundbuch von … Band … Blatt ... eingetragener land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz Hof sein soll und beantrage den Hofvermerk einzutragen (§ 1 Abs. 1 und 4 Satz 2 HöfeO, § 4 HöfeVfO). Der Wirtschaftswert der Besitzung beträgt ... €. Der zuletzt vom Finanzamt in ... am ... festgesetzte Einheitswert des Grundstücks ist ...€.
Ort, Datum
Unterschrift"
Ein Notar muss Ihre Unterschrift beglaubigen. Doch es reicht auch aus, wenn Sie eine Erklärung vor Gericht abgeben, dann müssen Sie keinen Notar einschalten.
Bedenken Sie bitte: Ob die Voraussetzungen für eine Eintragung als Hof im Sinne der Höfeordnung vorliegen, hängt davon ab, ob zu Ihrem Betrieb entsprechendes Umlaufvermögen gehört. Sie berichten von Damwild und bis zu 15 Mastschweinen. Wir gehen davon aus, dass Ihre Tochter von Ihnen auch das gesamte Umlaufvermögen, wie Maschinen und eingelagerte Ernteerzeugnisse, im Rahmen des Pachtvertrages übernommen hat. Es würde sich dann um einen eisernen Pachtvertrag handeln.
In diesem Fall würden Sie einen eingerichteten landwirtschaftlichen Betrieb übertragen. Insofern könnten zu einem späteren Zeitpunkt die weichenden Erben, Ihre beiden anderen Kinder, nicht einwenden, dass es sich in Wirklichkeit nicht um einen Hof der Höfeordnung handelt, nämlich deswegen, weil eine sogenannte Löschung außerhalb des Grundbuchs stattgefunden hat. Das wäre der Fall, wenn ein Hof ohne Umlaufvermögen übertragen würde und ein späteres Wiederanspannen aus eigenen Erträgnissen nicht möglich wäre. Ein solcher Fall würde dann nicht vorliegen, weil Umlaufvermögen mitverpachtet wäre.
Grundsätzlich können auch kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im Nebenerwerb betrieben werden und den in § 1 HöfeO festgelegten Mindestwert von 10.000 € überschreiten, Höfe im Sinne der Höfeordnung sein.
(Folge 45-2018)