Besteht ein aktiver Betrieb, können Sie den Schutz vor Zerschlagung dadurch erreichen, dass Sie den Hofvermerk im Grundbuch eintragen lassen, also den Hof der Höfeordnung unterstellen. Die Höfeordnung verfolgt das Ziel, landwirtschaftliche Betriebe im Erbgang ungeteilt zu erhalten; es erbt stets nur ein Erbe, der Hoferbe, den Betrieb, und die anderen Miterben erhalten eine relativ niedrige Abfindung in Geld. Möglich ist dies in Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Bremen und Nordrhein-Westfalen, nur in diesen Bundesländern gilt die Höfeordnung.
Handelt es sich dagegen um einen ruhenden Betrieb (der verpachtet ist), ist die Hofeigenschaft vielfach erloschen, weil die wirtschaftliche Betriebseinheit aufgelöst wurde und ein Wiederanspannen wirtschaftlich nicht mehr realistisch ist. In diesem Fall gilt das allgemeine Erbrecht, falls der Erbfall eintritt (etwa Tod des Hofeigentümers).
Durch Testament oder Erbvertrag können Sie anordnen, dass nur eine Person den Hof erbt, also keine Erbengemeinschaft. Sie können auch durch eine Vor- und Nacherbschaft zwei Erbfolgen bestimmen, sodass zwei Mal keine Erbengemeinschaft entsteht. Länger können Sie dies allerdings nicht anordnen. Zudem steht den übrigen Miterben oft ein hoher, nach dem Verkehrswert zu bemessender Pflichtteil zu, der die ungeteilte Hoferhaltung unrealistisch macht.
Wird der Hof seit längerer Zeit nicht mehr bewirtschaftet, könnten Sie ihn in eine Stiftung einbringen, zum Beispiel in eine Familienstiftung, auf die das Eigentum am Hof übertragen wird. In den Gremien der Stiftung könnten Sie Familienmitglieder platzieren, denen auch die Erträge des Hofes, etwa die Pachteinnahmen nach Abzug der Hoferhaltungskosten, zufließen.
Dieser Schritt ist jedoch unumkehrbar. Die Stiftung ist eine juristische Person, die nun Eigentümer des Hofes ist. Einer konkreten natürlichen Person aus der Familie gehört der Hof dann nicht mehr. Deshalb sollten Sie das Thema Stiftung gründlich im Familienkreis überlegen und sich juristisch und steuerlich beraten lassen.