Ein weichender Erbe bekommt vom Gericht nicht „automatisch“ eine Nachricht, dass von einem Hof im Sinne der Höfeordnung Flächen abverkauft worden sind. Doch es gilt Folgendes: Nach § 13 Abs. 10 Höfeordnung (HöfeO) muss der Hoferbe dem weichenden Erben über eine Veräußerung oder Verwertung unverzüglich Mitteilung machen sowie über alle für die Berechnung des Anspruchs erheblichen Umstände auf Verlangen Auskunft erteilen.
Sie haben als weichender Erbe daher auch die Möglichkeit, den Hoferben von sich aus anzusprechen und um Auskunft zu bitten.
Zudem könnten Sie beim Grundbuchamt aktuelle Grundbuchauszüge anfordern. Ihr berechtigtes Interesse können Sie mit Ihrer Rechtsstellung als weichender Erbe gemäß § 13 HöfeO und/oder mit einem Hofübergabevertrag begründen. Diese Möglichkeit scheidet aus, wenn Sie im Hofübergabevertrag auf Ihre Nachabfindungsansprüche verzichtet haben.
Für den Fall, dass Sie vom Hoferben nicht über eine Veräußerung informiert worden sind, beginnt nach herrschender Meinung und Rechtsprechung auch nicht die Verjährung Ihrer Ansprüche zu laufen, die nach § 13 Abs. 9 HöfeO mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme eintreten würde. Im Umkehrschluss heißt das: Der Hoferbe, der Ihnen die Informationen vorenthält, kann sich nicht darauf berufen, dass Ihre Ansprüche verjährt sind.
Nach § 13 Abs. 4 HöfeO hat ein weichender Erbe Nachabfindungsansprüche nicht nur im Falle der Veräußerung von Flächen, sondern auch dann, wenn
1. der Hofeigentümer wesentliche Teile des Hofzubehörs veräußert oder
2. Teile des Hofes auf andere Weise als land- oder forstwirtschaftlich nutzt und dadurch erhebliche Gewinne erzielt.
Beispiele: Die Veräußerung einer Rüben- oder Milchquote, die Aufgabe der aktiven Landwirtschaft und die einhergehende Veräußerung des Umlaufvermögens (aufstehende Ernte, Maschinen usw.), die Verpachtung von Flächen zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken (Windkraft, Freizeitanlagen oder die Bestellung von Erbbaurechten) sind nachabfindungspflichtig. Auch hier gilt, dass der Hoferbe seine Geschwister informieren muss.
Die Einsicht in das Grundbuch hilft Ihnen bei einer landwirtschaftsfremden Nutzung oder Verwertung von Hofeszubehör nicht, da dies dem Grundbuch nicht abzulesen ist. Diesbezüglich müssten Sie „vor Ort recherchieren“.