Die Neffen können in der Tat einen Teil des Verkaufserlöses fordern, wenn es sich bei Ihrem Hof um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt und Sie den Hof nach dem Tod Ihres Ehemannes von ihm geerbt haben.
Nach § 4 der Höfeordnung fällt der Hof nur an einen Erben, den Hofeserben. Es soll ausgeschlossen werden, dass eine Erbengemeinschaft den Hof erbt. Jene Personen, die eigentlich zur Erbengemeinschaft gehört hätten, aber aufgrund der Regelungen der Höfeordnung nicht Hoferbe geworden sind, erhalten eine relativ niedrige Abfindung, die sich nach dem 1,5-fachen Einheitswert bemisst.
Zum Ausgleich bestimmt § 13 Höfeordnung Folgendes: Sollte der Hoferbe innerhalb von 20 Jahren den Hof ganz oder teilweise veräußern oder nichtlandwirtschaftliche Erlöse erzielen, dann muss er den weichenden Erben eine „Nachabfindung“ zahlen.
Wir gehen davon aus, dass Sie den Hof nach HöfeO von Ihrem Ehemann geerbt haben. Jetzt wäre zu ermitteln, wer zum Kreis der Miterben gehört hätte, wenn Sie aufgrund des Höferechts nicht geerbt hätten. Ihr Ehe war kinderlos. Folglich gibt es keine Verwandte der ersten Ordnung. Deshalb bestimmt § 1931 Abs. 1 BGB, dass Sie als Ehefrau neben Verwandten der zweiten Ordnung zur Hälfte der Erbschaft als gesetzliche Erbin berufen sind. Lebten Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit Ihrem Ehemann, erhöhte sich Ihre Erbquote auf 3/4. Das restliche Viertel erben dann die Verwandten der zweiten Ordnung. Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Wahrscheinlich waren beim Tod Ihres Mannes seine Eltern bereits verstorben, es waren aber offenbar Geschwister und Nichten und Neffen vorhanden. Auch sie sind Angehörige der zweiten Erbordnung.
Somit sind die Nichten und Neffen weichende Erben im Sinne der HöfeO. Es kann also in Betracht kommen, dass Sie ihnen Nachabfindung zahlen müssen.
Sie möchten den Erlös vollständig in Ackerland reinvestieren. Dazu bestimmt die Höfeordnung, dass wenn Sie innerhalb von zwei Jahren vor oder nach der Veräußerung des Ackerlandes Ersatzgrundstücke erwerben, Sie die dafür gemachten Aufwendungen „bis zur Höhe der für einen gleichwertigen Ersatzerwerb angemessenen Aufwendungen“ von dem Veräußerungserlös absetzen können. Sie können zwar reinvestieren, jedoch nur bis zur Höhe der für einen gleichwertigen Ersatzerwerb angemessenen Aufwendungen. Dabei geht es nach dem Einheitswert, das heißt, durch die Veräußerung des Ackers vermindert sich der Einheitswert des Hofes, was durch den Ersatzerwerb wieder ausgeglichen werden darf. Sollten Sie aber mehr Acker wieder hinzukaufen, ist der auf den zusätzlichen Teil entfallende Kaufpreis nicht von der Nachabfindung freigestellt.