Die geschlossene Hofübergabe an Ihren Sohn, der auf der Hofstelle wohnt, ist steuerlich unproblematisch. Die Hofübergabe führt zu keinen Einkommensteuerzahllasten. Schenkungssteuer dürfte bei einer Betriebsgröße von 8 ha LN nicht entstehen. Solange der Hof fünf Jahre lang nach der Übertragung nicht verkauft wird, fällt für die landwirtschaftliche Fläche, Wirtschaftsgebäude, das lebende und tote Inventar keine Erbschaftsteuer an. Das Wohnhaus wäre zwar nicht bei der Erbschaftsteuer begünstigt, Ihrem Sohn steht aber dafür ein persönlicher Freibetrag von 400 000 € zur Verfügung.
Ganz anders ist die Situation, wenn Sie jedem der anderen beiden Söhne eine einzelne Parzelle vererben wollen, zum Beispiel im Rahmen eines Vermächtnisses. Die Vererbung von einzelnen Flächen führt regelmäßig zur Aufdeckung von stillen Reserven. Das heißt, der Hofeserbe müsste den Unterschied zwischen dem Verkehrswert (steuerlich Teilwert) und dem Buchwert (in der Regel die achtfache Ertragsmesszahl) als laufenden Gewinn versteuern.
Vor diesem Hintergrund sollten Sie überlegen, ob es für Sie sinnvoll wäre, den Betrieb steuerlich gegenüber dem Finanzamt aufzugeben. Haben Sie das 55. Lebensjahr vollendet oder sind Sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne berufsunfähig, stehen Ihnen dafür ein Freibetrag bis zu 45 000 € und ein ermäßigter Steuersatz zur Verfügung. Bevor Sie die Betriebsaufgabe erklären, sollten Sie sich bei einem in Landwirtschaftsfragen versierten Steuerberater oder einer Landwirtschaftlichen Buchstelle beraten lassen.
(Folge 25-2020)