Erst Vorerbe, dann Nacherbe

Leserfrage: Ich beabsichtige, ein Testament mit einer Vorerbschaft zu erstellen. Diese soll mit dem Tod des Längstlebenden enden. Ich möchte, dass die Vorerbschaft in jedem Fall rechtsbindend ist.

Wochenblatt-Leserin Annette U. in I. fragt: Ich beabsichtige, ein Testament mit einer Vorerbschaft zu erstellen. Diese soll sowohl im Testament stehen als auch im Grundbuch. Die Vorerbschaft soll mit dem Tod des Längstlebenden enden. Ich möchte, dass die Vorerbschaft in jedem Fall rechtsbindend ist, wie kann ich das erreichen?

Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, antwortet: § 2100 des Bürgerlichen Gesetz­buches (BGB) bestimmt, dass der Erblasser einen Erben in der Weise einsetzen kann, „dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist.“ Der Erblasser hat also – ausnahmsweise – die Möglichkeit, zwei Erben zeitlich nacheinander einzusetzen. So planen Sie es. Sie wollen zuerst die eine Person zum Erben einsetzen (das ist der Vorerbe), dann die andere (das ist der Nacherbe).

Sofern zum...