Erbengemeinschaft wie auflösen?

Ich bin Mitglied einer Erbengemeinschaft (1/16 Anteil). Der Nachlasswert beträgt rund 1 Mio. €, je zur Hälfte in Bar- und Grundbesitzvermögen. Die Zahl der Erben hat sich inzwischen auf 23 Personen erhöht. Derzeit ist nicht erkennbar, dass sich die Erben einigen. Was kann ich tun, um meinen Anteil zu bekommen?

Nach § 2042 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann jeder Miterbe ­einer Erbengemeinschaft jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Das ist der Grundsatz. Doch in der Praxis gibt es zahlreiche Hürden. Die größte besteht darin, dass sich die Miterben einig sein sollten. Ansonsten wird die Auseinandersetzung schwierig:

a) Die Teilung des Nachlasses erfolgt grundsätzlich in Natur. Das bedeutet, dass jeder Miterbe entsprechend seinem Anteil dasselbe bekommt. Das aber ist bei Gegenständen oder Grundstücken nicht möglich. Daher bestimmt § 753 BGB, dass wenn sich die Miterben nicht einig sind, Gegenstände nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, Grundstücke durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses aufzuteilen sind....