Nach § 2042 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann jeder Miterbe einer Erbengemeinschaft jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Das ist der Grundsatz. Doch in der Praxis gibt es zahlreiche Hürden. Die größte besteht darin, dass sich die Miterben einig sein sollten. Ansonsten wird die Auseinandersetzung schwierig:
a) Die Teilung des Nachlasses erfolgt grundsätzlich in Natur. Das bedeutet, dass jeder Miterbe entsprechend seinem Anteil dasselbe bekommt. Das aber ist bei Gegenständen oder Grundstücken nicht möglich. Daher bestimmt § 753 BGB, dass wenn sich die Miterben nicht einig sind, Gegenstände nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, Grundstücke durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses aufzuteilen sind. Die Gegenstände bzw. Grundstücke müssen zunächst also „versilbert“ werden, erst dann kann man den Erlös verteilen.
b) Zudem ist eine Teilauseinandersetzung nur einvernehmlich möglich. Gegen den Willen auch nur eines Miterben kann man sie grundsätzlich nicht durchsetzen. In Ihrem Fall besteht die Hälfte des Nachlasses aus Barvermögen, hierfür wäre also eigentlich eine Teilung möglich.
c) Selbst wenn der Nachlass teilbar ist, müssen alle Miterben der Teilung zustimmen. Erfolgt dies nicht, muss man dies durch eine Teilungsklage durchsetzen. Diese ist darauf gerichtet, dass alle Miterben einem detaillierten Teilungsplan zustimmen, den der klagende Miterbe vorlegen muss.
In Ihrem Fall besteht keine Einigkeit. Deshalb müssten Sie zunächst die Teilungsversteigerung der nachlasszugehörigen Grundstücke beantragen. Steht am Ende dieses oft langwierigen Verfahrens der Erlös zur Verfügung, müssen Sie gegen die Miterben die vorgenannte Teilungsklage erheben, sodass die übrigen Miterben der Aufteilung des Barvermögens zustimmen müssen.
Die Kosten des Verfahrens hängen maßgeblich von der Höhe des Nachlasses ab. Kosten fallen vor allem für die Teilungsversteigerung an. Das Gericht beauftragt in der Regel einen Sachverständigen mit der Bewertung der Grundstücke. Abhängig von dem Wert fallen dann Gerichtskosten für das Versteigerungsverfahren an.
Den Mitgliedern Ihrer Erbengemeinschaft kann man nur raten, Einsicht zu zeigen und die Grundstücke einvernehmlich zu veräußern, etwa durch Einschaltung eines Maklers. Danach könnte man das Barvermögen nach den Erbteilen aufteilen. Zumindest müsste die Erbengemeinschaft bereit sein, das Barvermögen entsprechend der Anteile aufzuteilen.
(Folge 11-2021)