Wochenblatt-Leserin Wiebke F. in E. ist Mitglied einer Erbengemeinschaft mit fünf Nichtlandwirten, die einen Hof geerbt hat. Das Land ist verpachtet und im Betriebsvermögen. Wenn sie verkaufen, fallen nach fünf bzw. sieben Jahren Einkommen- und Erbschaftssteuer an?
Arno Ruffer, Steuerberater, WLV, kann informieren: Zur Einkommensteuer: Durch eine gesetzliche Neuregelung aus dem Jahre 2020 gibt es bei Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft bei der Einkommensteuer keine Probleme: Erbt eine Erbengemeinschaft einen Hof, der sich im steuerlichen Betriebsvermögen befindet und dessen Flächen verpachtet sind, ist es ohne Weiteres möglich, dass sich die Erbengemeinschaft auseinandersetzt (= auflöst).
Bei Verkauf Einkommensteuer
Nach der Auseinandersetzung erhält jeder Miterbe eine Fläche, die sich in Betriebsvermögen befindet. Das bedeutet, die Pachterträge sind von jedem ehemaligen Miterben als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erklären und der spätere Verkauf löst Einkommensteuer aus.
Erbschaftssteuer
Hier ist es anders. Es gibt einen Nachbewertungsvorbehalt von 15 Jahren und bei der sogenannten Regelverschonung eine steuerliche Behaltensfrist von fünf Jahren. Das begünstigungsfähige Vermögen wird im ersten Schritt bewertet. Davon bleiben 85 % von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, wenn innerhalb von fünf Jahren nicht verkauft wird. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass bei der sogenannten Regelverschonung immer 15 % steuerpflichtig bleiben. Dafür muss dann der persönliche Freibetrag ausreichen.
Regelverschonung
Wird also der Hof innerhalb der Behaltensfrist von fünf Jahren verkauft, muss er zum Zeitpunkt des Erbgangs neu bewertet werden. Angesetzt wird der Bodenrichtwert abzüglich 10 % als Liquidationskosten (sogenannter Liquidationswert). Je nachdem wie viel Zeit seit dem Erbgang verstrichen ist, wird die erbschaftsteuerliche Verschonung rückgängig gemacht. Das heißt, wird der Hof beispielsweise im dritten Jahr nach dem Erbgang verkauft, bleiben 2/5 der steuerlichen Verschonung erhalten.
Optionsverschonung
Wird die Regelverschonung nicht gewünscht, kann auf Antrag die sogenannte Optionsverschonung gestellt werden. Dann beträgt die Behaltensfrist sieben Jahre. Im ersten Schritt wird das begünstigungsfähige Vermögen zunächst bewertet und dann zu 100 % von der Erbschaft- und Schenkungsteuer freigestellt. Nach Ablauf von sieben Jahren ist mit keiner Steuernachzahlung mehr zu rechnen.
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(Folge 1-2023)