§ 2038 BGB regelt: „Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, bei Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.“
Bei Maßnahmen, die eine Erbengemeinschaft zu entscheiden hat, unterscheidet man zwischen
- ordnungsgemäßer Verwaltung,
- außerordentlicher Verwaltung und
- Notverwaltung.
Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung sind solche, die eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person in der konkreten Lage veranlassen würde. Jeder Miterbe ist verpflichtet, einer solchen Maßnahme zuzustimmen. Die Zustimmung kann notfalls durch Klage erzwungen werden. Erforderlich ist dies aber nicht, denn eine Erbengemeinschaft kann diese Maßnahmen auch mit Stimmenmehrheit beschließen. Dabei bemisst sich die Mehrheit nicht nach Köpfen, sondern nach der Größe der Erbteile.
Maßnahmen außerordentlicher Verwaltung sind solche, die den Nachlass in seiner Gestalt wesentlich verändern würden. Dabei ist auf den Nachlass als Gesamtvermögen und nicht auf die Einzelgegenstände abzustellen. In Ihrem Fall wäre beispielsweise der Verkauf des gesamten Waldgrundstückes eine außerordentliche Maßnahme. Hier müssten alle Beteiligten zustimmen.
Notfallmaßnahmen sind solche, die zur Erhaltung des Nachlasses dringend erforderlich sind. Dazu gehört beispielsweise bei einem im Nachlass befindlichen Haus, nach einem Sturm den Dachdecker zu bestellen. Solche Maßnahmen kann jeder Miterbe allein veranlassen.
In Ihrem Fall geht es um eine Durchforstung. Weil dies eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung ist, sind Sie berechtigt, die Durchforstung allein zu veranlassen, weil Sie über zwei Drittel der Anteile verfügen. Somit können Sie zum Beispiel ein Forstunternehmen beauftragen und das Holz verkaufen. Der Erlös steht allerdings der Erbengemeinschaft zu, nicht Ihnen persönlich.
Wollen Sie die Erbengemeinschaft auflösen, bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, die Zwangsversteigerung (Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Erbengemeinschaft) zu beantragen. Dazu wenden Sie sich an eine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin.