Die Erbschaft an sich hätte keine Auswirkungen auf die Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) Ihrer Tochter.
Befinden sich bei der Erbschaft allerdings Vermögensgegenstände, aus denen Ihre Tochter in Zukunft fortlaufende Einkünfte erzielen würde, zum Beispiel aus einem landwirtschaftlichen Betrieb oder Gewerbebetrieb (etwa PV-Anlage), wird dieses Einkommen auf ihre EM-Rente angerechnet.
Das eigene Einkommen der Tochter wird aber nicht vollständig angerechnet, sondern nur, wenn es eine bestimmte Grenze übersteigt. In der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Hinzuverdienstgrenze bei teilweiser Erwerbsminderung flexibel und orientiert sich am höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der vergangenen 15 Jahre. Ihre Tochter dürfte aber mindestens 15.479,10 €/Jahr hinzuverdienen.
Liegt volle Erwerbsminderung vor, besteht eine feste Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € im Kalenderjahr. Einkommen, das die genannten Grenzen übersteigt, wird zu 40 % auf die EM-Rente angerechnet.
Sollte Ihre Tochter neben der EM-Rente noch andere Leistungen beziehen, etwa vom Jobcenter, können sich die Erbschaft oder auch Einkünfte daraus negativ auf diese Ansprüche auswirken.
Wenn Sie Zweifel haben oder aufgrund der sozialrechtlichen Überlegungen eine bestimmte Vermögensaufteilung im Erbgang vorsehen wollen, sollten Sie sich beraten lassen und dementsprechend ein Testament oder eine andere erbrechtliche Verfügung treffen. WLV-Mitglieder können sich bei ihrem Kreisverband beraten lassen. Ansonsten unterstützen Rechtsanwälte und Notare bei der Gestaltung und Erstellung zum Beispiel eines Testamentes.
(Folge 21-2020)