Erhält Ihre Tochter das Haus mit Hofgrundstück aus dem Betrieb, so kommt es zu einer steuerpflichtigen Entnahme der anteiligen Fläche aus dem Betriebsvermögen. Nur das Betriebsleiterhaus und die bebaute Fläche mit den Zuwegungen sowie der Hausgarten zur Größe von maximal 1.000 m2 sind steuerliches Privatvermögen. Nur die Übertragung von Privatvermögen bzw. Bargeld löst keine Einkommensteuer aus.
Wie können Sie es am besten steuerlich regeln? Dazu müssen Sie die gleitende Erbfolge in zwei Schritten vornehmen: Im ersten Schritt erhält Ihr Sohn mehr als 90 % der landwirtschaftlichen Flächen übertragen. Das führt nicht zur Aufdeckung von stillen Reserven. Nach einer Schamfrist von zwei Jahren bekommt die Tochter den verkleinerten Restbetrieb (Haus mit Hofgrundstück und anteiliger Fläche).
(Folge 46-2021)
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