Wollen Sie Ihren gesamten landwirtschaftlichen Betrieb an Ihre geschiedene Ehefrau vererben, sollten Sie bedenken, dass nur die Flächen, Wirtschaftsgebäude sowie das Inventar bei der Erbschaftsteuer verschont bleiben. Die Verschonung mit einem Bewertungsabschlag von 85 bzw. 100 % (Optionsmodell) wird nur dann gewährt, wenn Ihr Sohn den Betrieb nicht länger als 15 Jahre pachtet.
Nicht begünstigt wären der Wohnteil auf dem Hof sowie etwaige Wertpapiere und das Barvermögen. Ihre geschiedene Ehefrau fällt in die Erbschaftsteuerklasse II mit einem persönlichen Freibetrag von lediglich 20 000 €. Deshalb müsste Ihre geschiedene Ehefrau, sofern der Wohnteil und das andere Vermögen einen Wert von zum Beispiel 400 000 € hat, mit einer Erbschaftsteuerlast von 25 % rechnen. In unserem Rechenbeispiel wären dies immerhin 95 000 €, die das Finanzamt bekommen würde.