Behindertes Kind als Hoferbe?

Mein Ehemann hat den Hof von seinen Eltern gepachtet. Mitte 2014 ist die Übertragung geplant. Wir haben drei Kinder. Unser jüngster Sohn ist behindert. Da in unserer Gegend das Jüngstenrecht gilt, fragen wir uns, ob er den Hof später erben wird. Welche Regelungen können wir treffen, damit der Sohn beim Erben zwar bedacht wird, aber ein anderes Kind den Hof erbt?

Bei dem Hof Ihrer Schwieger­eltern handelt es sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung (HöfeO). Sie verweisen auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 der HöfeO. Danach wird in dritter Linie der älteste der Miterben oder, wenn in der Gegend Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste von ihnen als Hof­erbe berufen. Diese Regelung gilt jedoch nur dann, wenn der Hofeigentümer den Hoferben nicht eindeutig bestimmt hat.

Ihr Ehemann als künftiger Eigentümer kann den Hoferben durch Verfügung von Todes wegen frei bestimmen oder ihm den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge im Wege eines Übergabevertrages übertragen.

Auch daran müssen Sie denken: Der Hoferbe muss wirtschafts­fähig sein. Nach § 6 Abs. 7 HöfeO ist wirtschaftsfähig, wer nach seinen körperlichen und...