Bei dem Hof Ihrer Schwiegereltern handelt es sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung (HöfeO). Sie verweisen auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 der HöfeO. Danach wird in dritter Linie der älteste der Miterben oder, wenn in der Gegend Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste von ihnen als Hoferbe berufen. Diese Regelung gilt jedoch nur dann, wenn der Hofeigentümer den Hoferben nicht eindeutig bestimmt hat.
Ihr Ehemann als künftiger Eigentümer kann den Hoferben durch Verfügung von Todes wegen frei bestimmen oder ihm den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge im Wege eines Übergabevertrages übertragen.
Auch daran müssen Sie denken: Der Hoferbe muss wirtschaftsfähig sein. Nach § 6 Abs. 7 HöfeO ist wirtschaftsfähig, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbstständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
Dies bedeutet: Ihr behinderter Sohn wird selbst für den Fall, dass Ihr Mann kein Testament macht, als Hoferbe ausscheiden, wenn seine Behinderung so groß ist, dass er nicht wirtschaftsfähig ist.
Wenn zum Zeitpunkt des Erbfalles keines Ihrer Kinder wirtschaftsfähig ist oder – prognostisch betrachtet – nicht werden wird, würde zunächst die zweite Hoferbenordnung zum Zuge kommen.
Bei einem Hof im Sinne der Höfeordnung ist die Höhe der Abfindungen zugunsten der weichenden Erben beschränkt. Wenn Sie Abfindungen vereinbaren oder testieren, die die Fortführung des Betriebes zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen unmöglich machen, sind derartige Anordnungen unwirksam. In diesen Fällen wird das Landwirtschaftsgericht die Abfindung auf Antrag auf ein tragbares Maß anpassen.
Wenn Sie zugunsten Ihres jüngsten Kindes Erbabfindungen festsetzen möchten, die aus höferechtlicher Sicht zu hoch sind und/oder keines der Kinder wirtschaftsfähig ist, sollte Ihr Mann den Hof aus der Höferolle nehmen. Dann würde das allgemeine Erbrecht gelten, Ihr Mann könnte frei verfügen.
Wenn Sie aber vorrangig den Hof als Einheit schützen wollen, so sollten Sie sicherstellen, dass die Hofeigenschaft erhalten bleibt (die Eigenbewirtschaftung nicht aufgeben, alternativ wieder aufnehmen) und ein anderes Kind oder ein Verwandter wirtschaftsfähig bleibt. Ist keine Übertragung nach dem Höferecht möglich, könnte Ihr jüngstes Kind oder ein bestellter Betreuer beim späteren Erbfall (Übertragung) von Verkehrswerten abgeleitete Pflichtteilsansprüche geltend machen, die den Hof in seiner Existenz gefährden könnten.