Würden ein oder beide Geschwister auf das Nießbrauchsrecht verzichten, hätte das zur Folge, dass Sie in Zukunft die Pachteinnahmen für sich vereinnahmen dürften. Dies stellt – mangels Gegenleistung – eine Schenkung dar. Bedeutung kann das für Sie in zweierlei Hinsicht haben:
- Für den Fall, dass Ihre schenkende Schwester pflegebedürftig wird, müssen Sie wissen, dass der Sozialhilfeträger diese Schenkung binnen zehn Jahren widerrufen kann, wenn die zu pflegende Person sozialhilfebedürftig wird. Sie müssten demnach einen Teil der dann von Ihnen erzielten Pachteinnahmen zurückzahlen, als ob etwa Ihre Schwester auf das Nießbrauchsrecht nicht verzichtet hätte.
- Ferner spielt eine Schenkung eine Rolle, falls der Schenker innerhalb von zehn Jahren verstirbt. Die pflichtteilsberechtigten Personen können ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch auch gegen eine beschenkte Person richten, wenn die Schenkung in den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgte. In diesem Fall müssten Sie also einen Teil der Nießbrauchserlöse an die pflichtteilsberechtigten Personen (Kinder, Ehegatte, Eltern) Ihres Geschwisters zahlen.
Im Übrigen gilt in rechtlicher Hinsicht, dass durch die Aufgabe des Nießbrauchsrechts Sie Ihr Eigentumsrecht wieder vollständig ausüben können. Das heißt, Sie entscheiden, ob Sie die Flächen selbst bewirtschaften oder verpachten, Sie können die Erlöse vereinnahmen und tragen das Risiko.
Einmal angenommen, Ihre Schwester will unentgeltlich auf ihr Nießbrauchrecht verzichten. Der vorzeitige Verzicht löst eine eigenständige Zuwendung an Sie aus, die mit der früheren Schenkung/Erbschaft nicht zusammenzurechnen sind.
Unter Geschwistern gilt die Steuerklasse II mit einem persönlichen Freibetrag von 20.000 € und einem Eingangssteuersatz von 30 %. Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer wäre der Jahreswert des Nießbrauchs, also die Jahrespacht. Die Jahrespacht wird dann mit der Lebenserwartung Ihrer Schwester multipliziert. Das ist dann der Steuerwert der Schenkung an Sie, unter Umständen geteilt durch zwei, wenn nicht beide Geschwister verzichten.
(Folge 19-2019)