Die 20-jährige Nachabfindungsfrist beginnt im Falle einer Erbschaft von Todes wegen (aufgrund des Todes des Erblassers) mit dem Todestag, im Fall der Hofübergabe zu Lebzeiten (Hofübergabe in vorweggenommener Erbfolge) mit der Eintragung des Nachfolgers im Grundbuch.
In Ihrem Fall führt dies dazu, dass die Frist im Dezember 1992 zu laufen begann und folglich im Dezember 2012 endete. Folglich haben Sie heute keinen Anspruch mehr auf Beteiligung an den Erlösen, die die Erben Ihres Bruders bei dem Verkauf 2013 erzielt haben.
Dass Ihr Bruder vor Ablauf der 20-Jahres-Frist verstarb und anschließend dessen Erben den Verkauf tätigten, hätte Ihren Nachabfindungsanspruch nicht infrage gestellt. Dies liegt daran, dass die Erben eines Hoferben auch dessen Nachabfindungsverpflichtungen miterben.
Hätten also die Erben im Jahr 2012 verkauft, hätten Sie noch einen
Beteiligungsanspruch am Erlös gehabt. 2013 war die Frist verstrichen.