Wer im öffentlichen Dienst als Beamter tätig ist und einer Nebentätigkeit nachgehen möchte oder nebenberuflich selbstständig sein möchte, muss verschiedene Vorschriften beachten.
Arbeitszeit und Einkommen: In einem Antrag auf Genehmigung wird der Beamte seine nebenberufliche Tätigkeit bezeichnen müssen, den geplanten zeitlichen Aufwand (pro Woche/pro Monat), gegebenenfalls einen Überblick über seine Auftraggeber bzw. Kunden und seinen voraussichtlichen Gewinn bzw. ein Einkommen aus dieser Nebentätigkeit angeben müssen.
Fünftel-Vermutung beachten: Dabei gilt eine sogenannte Fünftel-Vermutung, die besagt, dass Beamte nicht mehr als 20 % der offiziellen Arbeitszeit nebenher tätig sein dürfen (§ 49 Landesbeamtengesetz, LBG NRW). Bei einer regelmäßigen 40-Stunden-Woche (wobei der Samstag ebenfalls ein Werktag ist) darf also nicht mehr als acht Stunden in der Woche nebenberuflich selbstständig gearbeitet werden. Vorübergehende zeitliche Mehrbelastungen können ausnahmsweise genehmigungsfähig sein.
Im Übrigen knüpft die Fünftel-Vermutung an die zeitliche Berechenbarkeit der ausgeübten Nebentätigkeit. Bei einem nebenerwerblich betriebenen landwirtschaftlichen Betrieb wird sich der erforderliche zeitliche Umfang nach der Art und Größe des Betriebes schätzen und berechnen lassen, also berechenbar sein. Dabei wird ein Tierhaltungsbetrieb einen anderen zeitlichen Aufwand erfordern als ein reiner Ackerbaubetrieb.
Arbeitsspitzen organisieren: Im letzten Fall könnte möglicherweise von der Fünftel-Vermutung abgewichen werden, wenn eine unregelmäßige Belastung durch die Nebentätigkeit anzunehmen ist. Im Übrigen würde sich in dem Fall ein Teil der Belastung auch durch die Einschaltung von Lohnunternehmern oder angestellten Mitarbeitern reduzieren lassen.
40-%-Regel bei Gewinnen: Hinsichtlich der Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit greift eine sogenannte 40-%-Regelung (ausdrücklich geregelt in § 99 Bundesbeamtengesetz, BBG). Übersteigt danach der Gewinn die Grenze von 40 % in Bezug auf die Beamtenbesoldung, wird der Antrag wahrscheinlich abgelehnt. Im Einzelfall kann es allerdings zu einer anderen Entscheidung kommen.
Dienstliche Interessen wahren: Nicht genehmigt wird, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann, zum Beispiel zu einer „wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann“. Nicht genehmigungspflichtig ist grundsätzlich unter anderem die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens. Auch hier dürfen aber durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung, so ist die Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen.
Genehmigung ist befristet: Die Nebentätigkeitsverordnung des Landes NRW bestimmt, dass die Genehmigung für jede einzelne Nebentätigkeit grundsätzlich befristet zu erteilen ist, wobei geringfügige Nebentätigkeiten (§ 7 Nebentätigkeitsverordnung NRW) allgemein als genehmigt gelten. Nebentätigkeiten bleiben aber anzeigepflichtig. Entsprechend § 15 Nebentätigkeitsverordnung NRW ist der Beamte auch verpflichtet, seine Nebeneinnahmen aus genehmigungspflichtigen bzw. bestimmten nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten anzugeben.
(Folge 42-2021)