Ja, der Hoferbe wird bei der Berechnung der Hofabfindungen mitgezählt, wenn er zu den gesetzlichen Erben gehört. Bei Berechnung der Hofabfindung wird als Wert des Hofes nach § 12 Abs. 2 HöfeO grundsätzlich das 1,5-Fache des zuletzt festgesetzten Einheitswertes angenommen. Kommen allerdings besondere Umstände des Einzelfalls, die für den Wert des Hofes von erheblicher Bedeutung sind, im Hofeswert nicht oder ungenügend zum Ausdruck, so können Zuschläge oder Abschläge vorgenommen werden. Zudem werden die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen. Ein Drittel des Hofeswertes muss jedoch mindestens bei der Hofabfindung angesetzt werden.
Anspruch auf die Hofabfindung haben die "Miterben, die nicht Hoferben geworden sind". Es ist also nach gesetzlichem Erbrecht zu ermitteln, wer zu den Miterben gezählt hätte, wenn nicht nach Höferecht nur ein einziger Erbe, der Hoferbe, berufen worden wäre. In der Regel sind die Miterben die Ehefrau und die Kinder des Erblassers.
Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 HöfeO gebührt der Hofeswert "den Erben des Erblassers einschließlich des Hoferben, falls er zu ihnen gehört, zu dem Teil, der ihrem Anteil am Nachlass nach dem allgemeinen Recht entspricht." Damit ist die Rechtslage klar: Auch der Hoferbe ist bei der Berechnung der Erbquoten mitzuzählen, wenn er zu den gesetzlichen Miterben zählt.
Der individuelle Anspruch der weichenden Erben wird so berechnet: Der Hofeswert wird mit der jeweiligen Erbquote der weichenden Erben multipliziert.
Beispiel: Der Hofeswert beträgt 100 000 €. Der verstorbene Landwirt hinterlässt eine Ehefrau und drei Kinder. Dann hat jedes Kind eine Erbquote von einem Sechstel, wenn die Eltern im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet waren. Die beiden Geschwister können daher je 16 666 € vom Hoferben fordern.