Wenn im Grundbuch der Hofvermerk eingetragen ist oder der Wirtschaftswert des Hofes über 10.000 € liegt, ohne dass eine negative Hoferklärung abgegeben wurde, so handelt es sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung. In diesem Fall führt eine Eigentumsübertragung zu Lebzeiten an einen hoferbenberechtigten Abkömmling, etwa den Sohn, dazu, dass „zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes als eingetreten“ gilt. Die vier weiteren Kinder haben dann Anspruch auf eine Abfindung nach § 12 Höfeordnung.
Dazu wird der Wert des Hofes mit dem 1,5-fachen Einheitswert angenommen. In Ihrem Fall wären dies 19.701 €. Davon können Sie Schulden zum Zeitpunkt der Hofübergabe abziehen, doch mindestens der „Drittel-Hofeswert“ muss verteilt werden. Dies wären in Ihrem Fall 6567 €.
Angenommen, Ihr Hof hat keine Schulden, so ergäbe sich bei fünf Kindern eine Erbquote von je 1/5. Der Hofübernehmer wird mitgezählt. § 17 Abs. 2 bestimmt, dass der Hoferbfall nur zugunsten der Abkömmlinge als eingetreten gilt, deshalb wird Ihre Ehefrau nicht mitgezählt. Somit ergäbe sich pro Geschwister ein Abfindungsanspruch von 3940,20 €, den Ihr Sohn zu erfüllen hätte.
Allerdings sind die Einheitswerte seit 1964 nicht neu berechnet worden. Zur Sicherheit sollte Ihr Sohn daher einen kleinen Zuschlag machen, eigentlich hätte der Gesetzgeber die Einheitswerte seit 1964 alle sechs Jahre etwas anpassen müssen.
Sollte es sich nicht um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handeln, gilt allgemeines Erbrecht. Dann hat die Hofübergabe zu Lebzeiten zunächst keine Auswirkungen auf die Geschwister, das heißt, ihnen steht zunächst kein Anspruch zu. Ihre weiteren Kinder können erst wenn Sie innerhalb von zehn Jahren nach der Umschreibung des Eigentumswechsels im Grundbuch versterben, sogenannte „Pflichtteilsergänzungsansprüche“ geltend machen. Diese Ansprüche vermindern sich um 10 % pro Jahr. Sollten Sie zum Beispiel elf Jahre nach der Grundbuchumschreibung versterben, gehen die Geschwister des Hoferben ganz leer aus.
Berechnet werden die Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Ertragswert des Hofes, wenn es sich um einen leistungsfähigen Betrieb handelt, der zwar im Nebenerwerb bewirtschaftet wird, aber Gewinne abwirft. Der Ertragswert wird ermittelt, indem der jährliche Reinertrag mit 25 multipliziert wird. Handelt es sich dagegen um ein Hobby, genießt der Betrieb keine Privilegien. In diesem Fall werden die Ansprüche der Geschwister (Pflichtteilsergänzung) nach dem Verkehrswert des Betriebes berechnet.