Wir gehen davon aus, dass Ihre Tochter im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet ist, also dem gesetzlichen Güterstand. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass grundsätzlich die Vermögensmassen der Eheleute getrennt bleiben. Jeder bleibt Alleineigentümer dessen, was er in die Ehe eingebracht hat, und dessen, was er im Laufe der Ehe hinzuerwirbt.
Die Besonderheit der Zugewinngemeinschaft besteht aber darin, dass bei Eheende – sei es durch Aufhebung, Scheidung oder Tod – ein „Zugewinnausgleich“ durchgeführt wird. Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Am Ende steht dem Ehegatten, dessen Zugewinn den des anderen Ehegatten übersteigt, die Hälfte des Überschusses als Ausgleich zu (§ 1378 BGB).
Es wird also bei beiden Ehepartnern ermittelt, inwieweit jeder Ehepartner sein Vermögen gesteigert hat. Hat ein Ehepartner sein Vermögen mehr gesteigert, muss er die Hälfte des „Mehrgewinns“ dem anderen Ehepartner abtreten.
Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft soll nicht dazu führen, dass ein Ehepartner sein Vermögen mehr steigern konnte als der andere. Grundsätzlich sollen alle Lebens- und Wirtschaftsbeiträge, insbesondere die Arbeitsleistung und die Familien- und Kindererziehungsleistung, gleich wertgeschätzt werden.
Trotzdem soll der Ausgleich nicht dazu führen, dass die Unterschiedlichkeit im Anfangsvermögen aufgehoben wird oder dass Zuwendungen, die nicht auf der ehelichen Lebensgemeinschaft beruhen, berücksichtigt werden. Deshalb bestimmt § 1374 Abs. 2 BGB: „Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.“
Daraus ergibt sich: Jenes Vermögen, was einer der Ehepartner geschenkt erhält oder was er ererbt, wird dem Anfangsvermögen (fiktiv) hinzugezählt. Das führt dazu, dass der Zugewinn um diesen Betrag reduziert ist. Somit hat beim Zugewinnausgleich der eine Ehepartner keinen Vorteil davon, dass der andere Ehepartner eine Schenkung oder Erbschaft erhalten hat.
Wenn Sie also eindeutig etwa in einem Schriftstück bestimmen, dass es sich bei den 100.000 € um eine Schenkung handelt, könnte Ihre Tochter (sollte es zur Scheidung kommen) belegen, dass sie diesen Betrag dem Anfangsvermögen zurechnen darf.
(Folge 9-2018)