Der Erbbauzins wird in der Regel als Prozentsatz vom Bodenverkehrswert der Fläche kalkuliert. Üblich sind Zinssätze von 3 bis 6 % pro m2. Der Pächter will für Ihre Fläche von 14 .100 m2 2400 € zahlen. Das entspricht 0,17 €/m2. Bei einem Erbbauzinssatz von 5 % entspräche dies einem Bodenverkehrswert von 3,40 €/m2 (0,17 x 100 % ./. 5). Bei einem Zinssatz von 3 % wären es 5,67 €/m2. Beides erscheint uns sehr niedrig, zumal diese Werte den Preis von Ackerland in Ihrer Region nicht erreichen. Dies dürfte erst recht für einen genehmigten, gewerblich nutzbaren Campingplatz gelten.
Wie hoch könnten Sie den Verkaufswert pro m2 ansetzen? Möglicherweise haben Sie Kontakt zu anderen Platzbesitzern oder sonst eine Möglichkeit, reelle Preise zu erfahren. Zur Kalkulation des Erbbauzinses ist es dann erforderlich, sich mit dem Pächter auf einen bestimmten Erbbauzinssatz zu verständigen. Daraus können Sie, wie beschrieben, den jährlichen Erbbauzins berechnen.
Mit dem Erbbaurecht darf der Berechtigte auf Ihrem Grundstück Gebäude errichten. Er wird praktisch so behandelt, als sei er selbst der Eigentümer. Verliert er das Erbbaurecht, sei es, weil der Erbbauvertrag regulär ausläuft oder weil er vorzeitig gekündigt wird, findet ein „Heimfall“ statt. Dann fällt das Grundstück mit allen errichteten Gebäuden auf Sie zurück. Sie sind aber verpflichtet, den Restwert der Gebäude zu entschädigen.
Bei Gestaltung des Vertrages sollten Sie darauf achten, dass Sie im Falle des Zahlungsverzuges zur Kündigung berechtigt sind. Sie sollten beim vorzeitigen Ende wirtschaftlich imstande sein, die Investitionen des Pächters auszugleichen. Dies kann nicht gelingen, wenn etwa eine Fortführung des Campingplatzes nicht möglich ist. Deshalb sollten Sie Folgendes vereinbaren: Verhält sich der Pächter vertragswidrig, weil er etwa den Erbbauzins nicht mehr zahlt, und findet der Heimfall statt, erhält der Pächter keinen vollen Ausgleich für seine Investitionen.