Eigenjagd: Was ist mit Nachbarflächen?

In unserem Genossenschaftsrevier sind alle Vorbereitungen zur Einrichtung einer Eigenjagd zur nächsten Neuverpachtung abgeschlossen. Doch was geschieht mit Flächen von Grundbesitzern, die durch die Eigenjagdflächen vom verbleibenden Genossenschaftsrevier abgetrennt werden und nicht die Mindestgröße eines separaten Revierteils erreichen? Werden sie zum Zeitpunkt der Neuverpachtung behördlich der Eigenjagd zugeschlagen oder haben die Grundeigentümer bei der Ersteinrichtung einer Eigenjagd ein Wahlrecht zum Anschluss an angrenzende Nachbarreviere?

Verlieren die Flächen einzelner Jagdgenossen, die kleiner als ein Eigenjagdbezirk sind, infolge des Entstehens eines Eigenjagdbezirkes ihren Anschluss an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk, so werden diese Flächen jagdbezirksfrei. Auf solchen Flächen ruht die Jagd zunächst.

Die Jagd darf dort erst wieder aufgenommen werden, wenn die Untere Jagdbehörde durch eine sogenannte Angliederungsverfügung diese Fläche einem anderen Jagdbezirk zugeordnet hat. Ein Wahlrecht haben die betroffenen Grundeigentümer dabei nicht.

Ist die Fläche vollkommen von dem entstandenen Eigenjagdbezirk umgeben, so spricht man von einer „Enklave“. Dort gibt es...