Wochenblatt-Leser Björn U. in K. fragt: Ich bewirtschafte einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Pensionspferdehaltung. Jetzt möchte ich ein altes Fachwerkgebäude, das vor 60 Jahren zum Stall umgenutzt wurde, zu Wohnungen umbauen – eventuell als Abriss mit anschließendem Neubau. Was muss ich beachten?
Sonja Friedemann, Rechtsanwältin, WLV, antwortet: Wir setzen voraus, dass die Umwandlung des alten Hauses in ein Stallgebäude für die Pferdehaltung baurechtlich genehmigt wurde, sodass es sich heute um ein ordnungsgemäß errichtetes Stallgebäude handelt. Dieses dürfen Sie nach dem BauGB umnutzen, ohne die Kubatur (Volumen eines Baukörpers) zu verändern, in maximal fünf zusätzliche Wohnungen, die dem dauerhaften Wohnen dienen.
Beachten Sie folgende Punkte:
- Es gibt einen Unterschied zwischen Miet- und Ferienwohnungen. Ferienwohnungen sind nach der Rechtsprechung nur dann erlaubt, wenn sie dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und von dessen Privilegierung „mitgezogen“ werden. Sie müssen dem landwirtschaftlichen Betrieb als zusätzliche Einnahmequelle dienen, dürfen aber nicht den Hauptteil des Einkommens ausmachen.
- Zu einem Abriss können wir Ihnen nicht raten, da ein Neubau im Außenbereich für Wohngebäude nur sehr beschränkt möglich ist und insbesondere nicht für den Bau von Ferienwohnungen oder Mietwohnungen erlaubt ist.
- Wenn alte Gebäude umgenutzt werden, muss eine Erklärung abgegeben werden, dass kein Ersatz für die aufgegebenen landwirtschaftlichen Gebäude erfolgen darf. Das heißt in Ihrem Fall, es dürfte kein neuer Stall errichtet werden, wohl aber andere landwirtschaftliche Gebäude, sofern Sie die Landwirtschaft im bestehenden Umfang aufrechterhalten und das landwirtschaftliche Gebäude für die Bewirtschaftung des Betriebes notwendig wird.
- Für die Errichtung von Gebäuden im Außenbereich gilt ohnehin, dass sie eine landwirtschaftliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB erfüllen müssen. Dafür ist es notwendig, Landwirtschaft im nennenswerten Umfang aufrechtzuerhalten. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob Sie ein Stallgebäude in der Zwischenzeit umgenutzt haben oder nicht.
Lesen Sie mehr:
(Folge 49-2022)