Für den Fall, dass Sie auf Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb in einem bestehenden Wirtschaftsgebäude eine neue, zusätzliche Wohnung errichten möchten, ist das nach § 35 Abs. 4 Ziffer 4 BauGB möglich, sofern Sie dies zum Beispiel in Ihrer Scheune planen.
Die Rechtslage ist komplizierter, wenn es um einen Neubau für die Tochter geht: Zwar können grundsätzlich auch Nebenerwerbsbetriebe ein Altenteilerhaus errichten, wenn sie hinreichend intensiv bewirtschaftet werden, also hinsichtlich ihrer Organisationsstruktur und darüber hinaus mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden.
Begründung für Wohnen auf der Hofstelle
Gegenüber der Baubehörde müssten Sie jedoch argumentieren können, warum das Wohnen auf der Hofstelle erforderlich ist. Also betriebliche Belange herausstellen, warum das Bewohnen einer nahe gelegenen Wohnung nicht (mehr) möglich sein soll. Bei Vieh haltenden Betrieben ist dies einfacher möglich als bei reinen Ackerbaubetrieben.
Problematisch könnte sein, dass bei einer Mutterkuhherde der Betreuungsaufwand relativ gering ist (im Vergleich zu Milchviehbetrieben bzw. Sauen haltenden Betrieben). Im letzten Fall ist unseres Erachtens ein Wohnen auf dem Hof mit betrieblichen Belangen zu rechtfertigen.
Anbau statt Neubau
Sie sollten aber auch überlegen, ob es möglich ist, Ihr bestehendes Wohnhaus um einen „Anbau“, bestehend aus einer weiteren, zweiten Wohneinheit, zu erweitern. Diesen Antrag können Sie auf § 35 Abs. 4 Ziffer 5 BauGB stützen. Hier heißt es „Die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen ist unter folgenden Voraussetzungen grundsätzlich möglich, wenn
- das Gebäude zulässigerweise errichtet worden ist (das dürfte bei Ihrem Wohnhaus der Fall sein),
- die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen ist (hierzu müsste man vortragen),
- bei der Errichtung einer weiteren Wohnung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird.
Die Absage des Bauamtes sollten Sie nicht hinnehmen. Beschreiben Sie nochmals ganz genau Ihr Vorhaben, und zwar in einer auf das Planungsrecht beschränkten Bauvoranfrage. Hierfür brauchen Sie keine Detailplanung. Es reichen im Regelfall Flurkarten, Lageplan usw. Auch können Sie in Ihrem Antrag Alternativen beantragen, um am Ende zu bestimmen, für welche Sie sich letztlich entscheiden möchten. Gegen einen bzw. einzelne negative Bescheide könnten Sie dann Klage erheben.
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