Wird Partyscheune genehmigt?

Weil sich unsere im Jahr 2005 errichtete Heuherberge nicht mehr lohnt, möchten wir den Aufenthalts- und Frühstücksraum zu einer Partyscheune umnutzen. Das Bauamt hat in einer ersten Stellungnahme abgelehnt und meint, wir seien nicht mehr privilegiert. Können wir doch noch die Genehmigung bekommen?

Die Baugenehmigung zur Errichtung der „Heuherberge“ wird Ihnen 2005 nach § 35 Abs. 4 Ziffer 1 BauGB erteilt worden sein. Danach ist es möglich, landwirtschaftlich genutzte Gebäude in eine nicht landwirtschaftliche Nutzung umzuwandeln. Neben dem Aufenthalts- und Frühstücksraum dürften auch sanitäre Anlagen vorhanden sein.

Nach § 35 Abs. 4 Ziffer 1 BauGB in Verbindung mit § 35 Abs. 2 BauGB werden „sonstige...