Das Baugesetzbuch (BauGB) kennt im Zusammenhang mit der Privilegierung von Bauvorhaben im Außenbereich den Begriff „Gewerblichkeit“ nicht. Vielmehr wird bei der Privilegierung nach dem Vorhandensein einer ausreichenden Futtergrundlage unterschieden.
Ist der Antragsteller in der Lage, den überwiegenden Teil des Futters – er wird grundsätzlich bei mehr als 50 % des benötigten Futters gesehen – auf selbst bewirtschafteten Flächen (Eigentum und Pacht) zu erzeugen, dann ist das Vorhaben landwirtschaftlich privilegiert (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Dabei ist es jedoch nicht notwendig, dass der Landwirt die erzeugten Feldfrüchte tatsächlich an seine Tiere verfüttert.
Ein Landwirt, der einen typischen Hähnchenmaststall mit 39.900 Mastplätzen errichten will, benötigt für die Privilegierung eine Futterfläche von gut 40 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (Acker oder Grünland).
In vielen Fällen reicht die Futterfläche aber nicht aus. Auch dann kann eine Privilegierung im Außenbereich bestehen, und zwar aufgrund der nachteiligen Wirkung, die ein Stallgebäude auf die Umgebung hat (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB). Mit beiden Regelungen kann ein Betreiber derzeit noch Stallbauvorhaben im Außenbereich privilegiert errichten.
Etwas anders sieht es in den Landschaftsschutzgebieten aus. Hier sind Bauvorhaben in den meisten Fällen grundsätzlich untersagt. Nur für bestimmte Vorhaben kann der Kreis eine Befreiung von diesem Verbot erteilen. In der überwiegenden Zahl der Landschaftsschutzgebiete bezieht sich die Befreiung ausschließlich auf landwirtschaftliche (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) und gartenbauliche (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Vorhaben. „Gewerbliche“ Ställe (§ 35 Abs. 1 Nr. 4) werden in der Regel in Landschaftsschutzgebieten dagegen nicht genehmigt. Das Verwaltungsgericht Münster hat diese Praxis im Kreis Borken bestätigt (Ausgabe 39/2011).
Fazit: Im Einzelfall muss man immer die Verordnung des jeweiligen Schutzgebietes prüfen, ob eine Befreiung vom generellen Bauverbot möglich ist.