Zu den Wohneinheiten auf Höfen und auf anderen Wohnstellen im Außenbereich grundsätzlich Folgendes: Sie müssen unterscheiden zwischen sogenannten privilegierten Wohneinheiten nach § 35 Abs. 1 BauGB; das sind jene Wohnungen, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen (dazu gehören Betriebsleiterwohnungen, Altenteilerhäuser und auch Wohnungen für die Mitarbeiter auf dem Betrieb). Bei allen anderen Wohnungen, die nichts mit der Landwirtschaft zu tun haben, geht es um Wohneinheiten, die nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen sind, nämlich sonstige Vorhaben.
Nach § 35 Abs. 4 Ziffer 4 BauGB können zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch noch drei weitere Wohneinheiten auf der Hofstelle oder einer ehemaligen Hofstelle vorhanden sein. Aber nur erhaltenswerte Bausubstanz auf dem Hof darf zum Beispiel zu einer Wohnung oder zu gewerblichen Zwecken umgenutzt werden. Politisch wird gerade diskutiert, die genannte Obergrenze auf fünf Wohnungen je Hofstelle zu erhöhen (siehe Ausgabe 39/2020).
Daneben gibt es noch eine weitere Ausnahme. Steht ein Gebäude auf einem landwirtschaftlichen Betrieb unter Denkmalschutz oder ist das Gebäude „kulturlandschaftsprägend“ im Sinne von § 35 Abs. 4 Ziffer 4 BauGB, darf der Besitzer weitere Wohneinheiten in diesem Gebäudebereich schaffen, wobei es keine Obergrenze gibt. Hier ist also durchaus denkbar, dass Sie in kulturlandschaftsprägenden Gebäuden – denkmalgeschützte Gebäude sind in jedem Fall kulturlandschaftsprägend – auch weitaus mehr als drei zusätzliche Wohnungen errichten können.
(Folge 2-2021)