Die rechtlichen Grundlagen für die Überprüfung oder Reparatur (Sanierung) von Grundstücksentwässerungsanlagen ergeben sich aus dem Landeswassergesetz und der Entwässerungssatzung der Gemeinde. Der Grundstückseigentümer ist grundsätzlich verantwortlich für die Anschlusskanäle bzw. die Anlagen, die nicht Bestandteil der öffentlichen Kanalisation sind. Die Satzung der Gemeinde regelt im Einzelfall, welche Leitungen zur öffentlichen Abwasseranlage zählen.
Die Satzungen der Kommunen weichen durchaus voneinander ab. Unterschiedlich geregelt ist zum Beispiel, ob die Anschlussleitungen zu den Grundstücken der öffentlichen Abwasseranlage zugeordnet werden oder nicht.
Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen vom öffentlichen Abwasserkanal bis zur Grenze des jeweils anschließenden Grundstücks; als Hausanschlussleitungen werden regelmäßig Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude auf dem Grundstück gezählt, in dem das Abwasser anfällt.
Sie sollten die Satzung bei Ihrer Gemeinde einsehen. Ist die Anschlussleitung im Bereich eines privaten Grundstückes schadhaft, muss in der Regel jedoch der Eigentümer die Reparatur veranlassen und bezahlen.