Wochenblatt-Leser Karl N. in F. fragt: Meine Wiese grenzt an ein 1,50 m breites Gewässer. Auf dem Privatgrundstück hinter dem Graben wurde eine etwa 2 m hohe Mauer errichtet. Diese wurde mit Erde hinterfüllt, um das hängige Grundstück abzufangen. Die Mauer hat etwa 2 m Abstand zum Gewässer. Welcher Grenzabstand ist zu Gewässern und zu landwirtschaftlich genutzten Flächen einzuhalten?
Heinrich Barkmeyer, Wald und Holz NRW, nimmt Stellung: Die Mauer wurde offenbar als Einfriedung des privaten Wohngrundstücks errichtet. Grundsätzlich ist der Standort der Einfriedung dabei je nach Nutzungsart des benachbarten Grundstücks nur auf, entlang oder in einem bestimmten Abstand zur angrenzenden Fläche zulässig. So werden vom Gesetz zum Beispiel Abstände von 0,50 m zu landwirtschaftlichen Flächen verlangt. Diese Vorgaben des Nachbarrechtsgesetzes gelten ausnahmsweise aber nicht gegenüber angrenzenden oberirdischen Gewässern (§ 39 NachbG NRW).
Genehmigung für Anlagen an Gewässern erforderlich
Für die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in und an Gewässern, auch von Aufschüttungen und Abgrabungen, ist eine wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 22 Landeswassergesetz NRW (LWG) erforderlich. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um öffentliche Gewässer oder solche im privaten Eigentum handelt, die nicht dem Gemeingebrauch unterliegen. Demnach sind bauliche Anlagen innerhalb von 3 m von der Böschungsoberkante grundsätzlich nicht zugelassen, weil sie den Schutz des Gewässers und die Gewässerunterhaltung gefährden können. Ausnahmen sieht der Gesetzgeber vor. Für die Genehmigung von Anlagen an sonstigen Gewässern ist der Kreis als Untere Wasserbehörde zuständig.
Baugenehmigung für 2 m hohe Mauer
Die Mauer an ihrem jetzigen Standort darf nicht die Funktion des Gewässers beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung könnte durch die Erdaufschüttungen entstehen, falls diese zwischen Mauer und Gewässer vorgenommen worden sein sollten und zukünftig etwa infolge starker Niederschläge in das Gewässer abgeschwemmt werden. Eine Grenzmauer in dieser Höhe (2 m) bedarf grundsätzlich einer Baugenehmigung.
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(Folge 43-2022)