Nach § 62 Abs. 1 Nr. 10 lit. a Bauordnung (BauO) NW sind „Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³ einschließlich zugehöriger luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich, genehmigungsfrei zulässig“. Dies bedeutet im Umkehrschluss: Sie müssen einen Bauantrag stellen, da Ihr Betrieb im Außenbereich liegt. Es könnte sein, dass der Kreis Ihren Bauantrag ablehnt, weil das Schwimmbecken im Außenbereich kein „privilegiertes Vorhaben“ im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB ist.
Eine Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB (sogenanntes „sonstiges Vorhaben“) scheidet nach Auffassung einzelner Gerichte insofern aus, da die Maßnahme nicht mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans im Einklang steht, da der Bereich als Fläche für Landwirtschaft dargestellt ist. Auch wird oft vorgetragen, dass durch die Baumaßnahme ei-
ne im Außenbereich bestehende Splittersiedlung entstehen bzw. verfestigt werden könnte. Zudem wird mitunter argumentiert, dass die Poolanlage – zumeist – eine Tiefe erreicht, in der bis dahin unbelasteter Boden unnötig in Anspruch genommen wird und Grundwasserschichten beeinträchtigen könnte (so das Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 25. September 2014, Az. 1 K 111/14).
Ob der Kreis den Pool als „sonstiges Vorhaben“ zulässt, können wir kaum abschätzen. Sie müssen mit einem ablehnenden Bescheid rechnen.
(Folge 26-2021)