Nach § 62 Abs. 1 Ziffer 10 e BauO NW würde es sich nur dann um ein genehmigungsfreies Bauvorhaben handeln, wenn bauliche Anlagen der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen, Pergolen. Hierzu würde auch ein Stabgitterzaun zählen, da auch ähnliche bauliche Anlagen errichtet werden können.
Vorstehendes gilt jedoch nur, wenn Sie die Sitzecke mit dem Teich innerhalb eines bereits bestehenden Gartens anlegen möchten, was nach Ihren Angaben nicht der Fall ist. Nicht gedeckt sind derartige Vorhaben, wenn Sie Ihren Garten erweitern wollen und dafür bisher landwirtschaftlich genutztes Grünland oder Ackerland in Anspruch nehmen wollen. Die Genehmigungsfreiheit nach § 62 Abs. 1 Ziffer 10 lit e BauO NW setzt voraus, dass es sich bereits um Gartenflächen handelt.
(Folge 17-2021)