Wenn Ihr Schwager durchgehend seit den 1960er-Jahren einige Schweine in dem Stall gehalten hätte, so könnte die Tierhaltung im Rahmen des Bestandsschutzes auch heute noch im damals genehmigten Umfang zulässig sein. Da er die Tierhaltung aber schon lange aufgegeben hat und in dem Gebäude sich heute eine Werkstatt befindet, müsste er einen neuen Bauantrag stellen.
Da das Grundstück nach Ihrer Schilderung in einem Mischgebiet liegt, wird der Kreis oder die Gemeinde seinen Antrag allein schon aus planungsrechtlichen Gründen nach § 6 Abs. 2 Baunutzungsverordnung ablehnen. In Mischgebieten ist die Stallhaltung unter anderem von Schweinen unzulässig. Immissionsrechtliche Aspekte wären also erst gar nicht zu prüfen.
(Folge 23-2018)