Nutzungsänderung: Für eine derzeit leer stehende landwirtschaftliche Scheune im Außenbereich, die zukünftig an Wohnwagen- oder Bootsbesitzer vermietet werden soll, ist eine baurechtliche Nutzungsänderung des landwirtschaftlichen Gebäudes notwendig. Dabei handelt es sich um einen einfachen Bauantrag, der per Antragsformular an die Bauordnungsbehörde (Gemeinde oder Kreis) zu richten ist. Die baurechtliche Nutzungsänderung entspricht einer Baugenehmigung.
Versicherung: Damit wird eine andere Nutzung erlaubt, was selbstverständlich Auswirkungen auf Versicherungen haben kann. Wir raten Ihnen dringend, die Nutzungsänderung nach Genehmigung der Versicherung anzuzeigen und die zukünftige Deckung zu klären. Im Rahmen von erbrechtlichen Fragen sollten Sie bei zukünftigen Übergabeverträgen auf die Nutzungsänderung des Gebäudes entsprechend hinweisen.
Steuer: Steuerlich gesehen bleiben beide Wirtschaftsgebäude im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen. Es kommt zu keiner Zwangsentnahme aus dem Betriebsvermögen. Die Mieteinnahmen gehören dann zum landwirtschaftlichen Betrieb. Allerdings können Sie den Stall und die Scheune durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt aus dem Betriebsvermögen in das steuerliche Privatvermögen überführen. Wir sehen darin aber keinen Sinn, weil Sie den Verkehrswert (steuerlich Teilwert) abzüglich des Buchwertes als laufenden Gewinn der Einkommensteuer unterwerfen müssten. Dabei ist es unschädlich, wenn Sie außerdem die landwirtschaftlichen Flächen verpachten. Die Pachteinnahmen werden dann steuerpflichtige Betriebseinnahmen eines ruhenden landwirtschaftlichen Betriebes.
Einheitsbewertung: Etwas anderes gilt aber bei der Einheitsbewertung. Dienen der Stall und die Scheune nicht mehr dauerhaft dem landwirtschaftlichen Betrieb, kommt es zu einer sogenannten Artfortschreibung. Der Stall und die Scheune werden dann dem Grundvermögen zugeschlagen und mit der (höheren) Grundsteuer B von der Gemeinde veranlagt.
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