Bei der Planung und dem Bau von Straßen hat der Träger die anerkannten Regeln der Straßenbautechnik zu beachten. Zu diesen Vorschriften zählen auch die landesrechtlichen Vorschriften des Wasser- und Nachbarrechtes über die Veränderungen des Ablaufes wild abfließenden Wassers. Hierzu bestimmt § 115 Abs. 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes NRW, dass der Eigentümer eines Grundstücks den Ablauf wild abfließenden Wassers nicht künstlich so verändern darf, dass tieferliegende Grundstücke belästigt werden. Unter dieses Verbot fällt zwar eine Veränderung des Wasserabflusses infolge veränderter wirtschaftlicher Nutzung des Grundstückes nicht, allerdings darf durch Straßenbaumaßnahmen für tieferliegende Grundstücke nicht die Gefahr von Überschwemmungen und damit etwaig verbundenen erheblichen Schäden begründet werden.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass für diesen Fall ein Anspruch des Grundstückseigentümers auf Schadenersatz wegen Verletzung einer Amtspflicht gegenüber dem Straßenbaulastträger bestehen kann. Das hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 29. Juni 2006 (Az. III ZR 269/05) festgestellt.
Falls Sie Schadenersatz von der Gemeinde fordern, müssten Sie jedoch beweisen, dass die Gemeinde beim Ausbau der Straße die Entwässerung im Rahmen der Planung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat und hierdurch ein nicht unerheblicher Schaden durch Überschwemmungen (abfließendes Regenwasser) auf Ihrem Grundstück verursacht wird.
Vorsorglich sollten Sie die Gemeinde darauf hinweisen, dass Sie Überschwemmungen auf Ihrem Acker befürchten und den dadurch entstehenden Schaden notfalls gerichtlich geltend machen werden. In einem Gerichtsverfahren wird die Frage, ob die Straße entgegen den Regeln der Straßenbautechnik und der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse ausgebaut worden ist, durch einen Sachverständigen zu klären sein.