Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand geräumt an den Vermieter herauszugeben. Deshalb hat der Mieter alle von ihm eingebrachten Gegenstände und Einrichtungen, mit denen er die Mietsache versehen hat, zu entfernen. Hat der Mieter bauliche Veränderungen vorgenommen, ist er zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet.
Das bedeutet: Ihr Sohn als Mieter muss das von ihm angebrachte Edelstahl-Abgasrohr wieder entfernen.
Diese Räumungspflicht entfällt dann, wenn der Vermieter dies mit dem Mieter vereinbart. Oder der Vermieter verzichtet auf die Räumung bzw. Beseitigung der vom Mieter eingebrachten Einrichtungen oder baulichen Veränderungen.
Soweit sich der Räumungsanspruch auf Einrichtungen bezieht, kann der Vermieter das Wegnahmerecht durch Zahlung einer Entschädigung abwenden. Unter Einrichtungen im Sinne von § 539 Abs. 2 BGB sind bewegliche Sachen zu verstehen, die der Mieter mit der Mietsache verbunden hat und die einem wirtschaftlichen Zweck dienen. Dazu zählen beispielsweise Schlösser, Türen, Schilder, Lichtschalter, Steckdosen, Antennen, Sanitäreinrichtungen und dergleichen.
Die Rechtsprechung zählt auch Öfen und Heizungen zu den Einrichtungen, sodass der Edelstahlkamin als Einrichtung anzusehen ist. Der Kamin ist in der Regel nur mit der Außenwand verschraubt. Ihr Sohn wäre bei Auszug verpflichtet, die Löcher in der Außenwand wieder zu schließen.
Als Vermieter können Sie die Ausübung des Wegnahmerechts des Mieters durch Zahlung einer Entschädigung abwenden, es sei denn, der Mieter hat ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme (§ 552 BGB).
Der Edelstahlkamin wurde wahrscheinlich speziell für Ihr Wohnhaus angepasst, sodass sich ein persönliches oder gar Liebhaberinteresse des Sohnes an dem Kamin nicht begründen lässt. Gegen Zahlung einer Entschädigung könnten Sie die Wegnahme des Kamins verhindern. Maßgeblich ist der Wert, den der Vermieter durch das Zurücklassen des Gegenstandes erhält. Sollte es sich um eine neue, relativ wenig genutzte Einrichtung handeln, ist vom Verkehrswert auszugehen.
Ihr Sohn hat die Wohnung jahrelang genutzt. Er hat das Edelstahl-Kaminrohr wahrscheinlich mit Ihrem stillschweigendem Einverständnis angebracht. Vor diesem Hintergrund können wir Ihnen nur raten, sich mit Ihrem Sohn zu verständigen.
Bevor Sie einen Anwalt einschalten, sollten Sie an die Kosten denken. Der Familienfriede könnte auf Dauer gestört werden.